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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite R 9

Fristwahrung bei Briefkasteneinwurf

Ein Schriftstück gilt dann der Post durch Einwurf in den Briefkasten am Tag des Einwurfes als übergeben, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass er noch am selben Tag ausgehoben wird und der Einwurf vor dem Zeitpunkt dieser Aushebung erfolgt ist. - (§ 108 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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