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Fristwahrung bei Briefkasteneinwurf
• Ein Schriftstück gilt dann der Post durch Einwurf in den Briefkasten am Tag des Einwurfes als übergeben, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass er noch am selben Tag ausgehoben wird und der Einwurf vor dem Zeitpunkt dieser Aushebung erfolgt ist. - (§ 108 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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