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Neuerungen beim Übergang der Steuerschuld im UStG
Veranlagung ausländischer Unternehmer
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 (AbgÄG 2004) nahm der Gesetzgeber die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen aus dem Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG aus, erweiterte den Wortlaut des § 19 Abs. 1b lit. c UStG und fügte den neuen Abs. 1c hinzu. Des Weiteren sieht § 21 Abs. 4 UStG für ausländische Unternehmer eine Ausnahme von der Veranlagungsverpflichtung vor, die eine Verwaltungsvereinfachung für die Finanzverwaltung sowie für den Steuerpflichtigen mit sich bringen sollte.
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Gesetzesänderung | |
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz | Die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen wurde vom Anwendungsbereich des
§ 19 Abs. 1 UStG ausgenommen. |
§ 19 Abs. 1b lit. c | Den Umsätzen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren wurden Umsätze von
Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren
gleichgestellt. |
§ 19 Abs. 1c | Die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und Elektrizität führen zu einem
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser im Inland für Zwecke der
Umsatzsteuer erfasst ist. |
§ 21 Abs. 4 | Unternehmer, die im Inland nur Umsätze ausgeführt haben, für die der
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