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Jagdabgabe Vlbg.
• Der Begriff Jahrespachtzins in § 3 Abs. 1 Vlbg. JagdAbgG 2003 knüpft an einen Begriff des Zivilrechtes, welcher in rechtlicher Betrachtung auszulegen ist. Jahrespachtzins ist also jener Zins, welcher dem Verpächter für die Überlassung der Jagd im betreffenden Jagdjahr zu leisten ist. - (§ 3 Abs. 1 Vlbg. JagdAbgG 2003), (Abweisung)
(, 0053)