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Abgabenanspruch: Verjährung
• Es war der Behörde - im Gegensatz zur Rechtslage nach In-Kraft-Treten der BAO-Novelle BGBl. Nr. 312/1987 - verwehrt, nach Ablauf von 15 Jahren seit Entstehen des Abgabenanspruches eine auf Realisierung dieses Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme zu setzen. - (§ 158 a Stmk. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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