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Stiller Gesellschafter
• Die Einlage des stillen Gesellschafters besteht in der Regel in Geld. Ausnahmsweise besteht sie nicht in einer Vermögenseinlage, sondern in einer verwertbaren Arbeitsleistung. - (§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)
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