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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite R 9

Stiller Gesellschafter

Die Einlage des stillen Gesellschafters besteht in der Regel in Geld. Ausnahmsweise besteht sie nicht in einer Vermögenseinlage, sondern in einer verwertbaren Arbeitsleistung. - (§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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