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Änderungen im Verjährungsrecht
§§ 207 - 209a BAO
Das Steuerreformgesetz 2005 und das Abgabenänderungsgesetz 2004 beinhalten einige Änderungen der Festsetzungs-(Bemessungs)verjährung. Viele Modifikationen treten mit dem in Kraft. Der folgende Beitrag behandelt einige Änderungen in der BAO durch das SteuerreformG 2005 und das AbgÄG 2004.
1. Allgemeines
Die Verjährung dient nicht nur dem Schutz des Abgabepflichtigen, sondern ist auch durch öffentliche Interessen geprägt. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Ferner erfordern lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand. Im SteuerreformG 2005 und im AbgÄG 2004 wurden die Verjährungsfristen somit im Interesse der Verwaltungsökonomie und des früheren Eintritts des Rechtsfriedens verkürzt.
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Übersicht zur Festsetzungsverjährung | ||||
Verjährungsbeginn | bis 2004 | 2005 | ||
Hinterzogene Abgaben | § 207 Abs. 2 | Ablauf des Jahres, in dem Abgabenanspruch entstanden ist | 10 Jahre | 7 Jahre |
Verbrauchsteuern; feste Stempelgebühren; Gebühr gem. § 17a VfGG; Gebühr gem. § 24 VwGG | § 207 Abs. 2 | Ablauf des Jahres, in dem Abgabenanspruch entstanden ist | 3 Jahre | 3 Jahre |
alle übrigen Abgaben | § 207 Abs. 2 | Ablauf des Jahres, in dem Abgabenanspruch entstanden ist | 5 Jahre | 5 Jahr... |