Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkünftetatbestand
• Für die Beurteilung der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist es bedeutungslos, unter welchen Einkünftetatbestand die vom Gesellschafter geleistete Tätigkeit fiele, wenn sie nicht der Gesellschaft erbracht würde. - (§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988), (Abweisung)
()