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SWK 27, 20. September 2005, Seite S 779

Kostspielige Incentives

Anerkennung von beantragten Betriebsausgaben nur bei Nennung der Empfänger

Felix Blazina

Wer nicht wirbt, der stirbt. Ohne Werbung kommt heutzutage kaum mehr ein Unternehmen aus, daher können die dafür aufgewendeten Kosten in der Regel problemlos als Betriebsausgaben abgezogen werden. Aber es gibt auch Ausnahmen von der Regel, was insbesondere für alle Formen von "Incentives"¨ gilt. Derartige Belustigungen (z. B. Reisen, Golfkurse, Tenniscamps) für gute Kunden mögen zwar in den Augen des Unternehmens eine probate Werbemaßnahme darstellen, der Fiskus sieht das allerdings etwas differenzierter, weil der Wert der zugewendeten Incentives beim Empfänger steuerlich als Einnahme zu erfassen ist. Doch wer gibt schon gerne die Namen der glücklichen Empfänger preis und will damit diesen Schwierigkeiten bei der Finanz einbrocken? Doch ohne Namensnennung steht auch kein Betriebsausgabenabzug zu, so verlangt es § 162 Bundesabgabenordnung: Die Abgabenbehörde kann die genaue Bezeichnung (Angabe von Name und Adresse) der Empfänger von abzusetzenden Beträgen verlangen. Werden diese Angaben verweigert, sind die beantragten Betriebsausgaben nicht anzuerkennen.

Kürzlich wollte diese Klippe ein bekanntes und gleichermaßen erfolgreiches Markenartikelunternehmen elegant umschiffen. Für das, was die Betriebswissenschaf...

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