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Gebührenrechtliche Begünstigungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2005
Die Anweisung an die Finanzämter, gemäß § 206 lit. a BAO für die in den Punkten 2. bis 4. des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 10 0101/8-IV/10/02 (AÖFV 254/2002), angeführten Schriften und Rechtsgeschäfte keine Gebühren zu erheben, wird hinsichtlich der Opfer der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005 sinngemäß in Geltung gesetzt. Diese Anweisung gilt bis zur Kundmachung einer für derartige Katastrophen vorgesehenen Änderung des Gebührengesetzes im Bundesgesetzblatt. Die gesetzliche Änderung ist - Beschlussfassung im Nationalrat und Bundesrat vorausgesetzt - in ca. zwei Monaten zu erwarten. ( GZ 010206/0092-IV/10/2005)