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Familienbeihilfe: Anspruch
• Nach § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht nach § 2a FLAG (i. d. F. BGBl. Nr. 367/1991) der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. - (§ 2a FLAG), (Abweisung)
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