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Keine aufwandswirksame Erfassung des Restbuchwertes eines gestohlenen KFZ
Wird ein Fahrzeug, das sich im Betriebsvermögen befindet, auf einer Privatreise gestohlen, so ist sein Restbuchwert - unabhängig vom Verschulden des Abgabepflichtigen am Diebstahl - nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. (UFS Graz , RV/0388-G/03)