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SWK 16, 1. Juni 2004, Seite 33

Aufzeichnungen: Ordnungsmäßigkeit

Bücher und Aufzeichnungen sind auch dann noch ordnungsgemäß, wenn die Grundaufzeichnungen (Rechnungen, Paragons, Registrierkassenkontrollstreifen etc.) nicht geführt werden. - (§ 184 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

S. 34„Derartige Grundaufzeichnungen sind bei ordnungsmäßiger Kassaführung nicht erforderlich, die vorliegt, wenn täglich alle Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge) erfasst werden, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht. Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren vorgebracht, er habe für die Ermittlung der Tageslosung ein Kassabuch geführt, in dem die Anfangs- und Endbestände sowie die Einlagen und Entnahmen festgehalten worden seien. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde - wie auch in der Beschwerde aufgezeigt wird - in Verkennung der Rechtslage nicht eingegangen, weswegen sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - im oben aufgezeigten Umfang - die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Z 1 UStG nicht berücksichtigt sowie Aufwendungen doppelt verrechnet hat, reicht im Beschwerdefall zur griffweisen Schätzung des Umsatzes nicht aus. Im fortzusetzenden Verfahren wird unter Berücksichtigung der Aus...

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