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Arbeitszimmer: Anerkennung
• Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (so genanntes häusliches Arbeitszimmer) sind - zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierten Voraussetzungen - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988), (Abweisung)
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