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SWK 16, 1. Juni 2004, Seite S 568

Kfz-Steuer auf Oldtimer

Die Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer knüpfen die Steuerpflicht an die Tatsache der Zulassung eines Kraftfahrzeuges. Besteuert wird somit der durch die Zulassung bewirkte Dauerzustand, nämlich das Recht, ein Kraftfahrzeug im Rahmen der bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden. Die Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer sind Steuern, die nicht lediglich für die Benützung von Straßen erhoben werden, sondern für das Halten eines Kraftfahrzeuges, unabhängig vom Ausmaß der Straßenbenützung durch den Zulassungsbesitzer. Das Argument der seltenen Benützung der Straßen kann daher bei dem gegebenen Steuersystem nicht greifen.

Da die Schaffung von Sonderbestimmungen für die eher kleine Gruppe historischer Kraftfahrzeuge mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, wäre darüber hinaus eine legistische Umsetzung schwer zu verwirklichen.

Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln für einen selbst gewählten Zeitraum bietet einen individuellen Gestaltungsrahmen, den finanziellen Aufwand für das historische Fahrzeug gering zu halten. ()

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