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Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer
Tankbelege über den Bezug von Dieseltreibstoff
Die vom Finanzamt ausschließlich aus den Tankmengen (zwischen 30 und 70 Litern) gezogene Schlussfolgerung, dass die jeweils „geringen Tankmengen auf PKW-Betankungen schließen lasse" (Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994) wurde vom Unabhängigen Finanzsenat ohne nähere Sachverhaltsfeststellungen keinesfalls als zwingend erachtet. Die vom Bw., einem ungarischen Gütertransportunternehmer, in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Fahrtaufzeichnungen des jeweiligen Kraftfahrers - Name des Kraftfahrers, Type und amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, entsprechende datumsmäßige Angaben bezüglich der Transportbewegung, Angabe der im Zuge der Transportbewegung angefahrenen Orte unter Bezugnahme auf Anfahrts- und Abfahrtszeit, Kilometerstände und Tankmengen - hingegen liefern nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates im Zusammenhang mit den Rechnungen - Name und Anschrift der Tankstelle, Tag der Betankung und Menge des getankten Dieseltreibstoffes in Litern - und den amtlichen Zulassungsbescheinigungen, wodurch die Fahrzeugkategorie (im vorliegenden Fall zwei Lastkraftwagen) eindeutig verifizierbar ist, einen vollen Beweis für die Abzugsfähigke...