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Finanzreform, Bürgerservice und BAO
Wann sind Anbringen im Sinne des § 85 BAO rechtzeitig?
Gem. § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Post(en)laufs in die Frist nicht eingerechnet. Das bedeutet, dass ein Anbringen rechtzeitig eingebracht wurde, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass das Anbringen auch tatsächlich an die zuständige Stelle gerichtet war.
Gem. § 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Ein Verweisen an die zuständige Stelle ist regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn das Anbringen etwa außerhalb der Amtsstunden in den Amtspostkasten eingeworfen wird. Doch auch bei persönlicher Überreichung wäre dies nur dann möglich, wenn das das Anbringen entgegennehmende Organ unverzüglich und in jedem Fall (insbesondere auch bei vermeintlich richtiger Adressierung) die Zuständigkeit prüft, was jedoch im Hinblick auf den immensen Arbeitsanfall in den Informationszentren praktisch unmöglich ist.
I. Auf Gefahr des Einschreiters
„Auf Gefahr des Einschr...