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SWK 32, 10. November 2004, Seite 924

Zurückweisung der Berufung wegen Vorliegens eines Nichtbescheids

1986 schlossen drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einen Gesellschaftsvertrag, um sich als Kommanditgesellschaft zu konstituieren, wobei die A-GmbH Komplementär und die B-GmbH und die C-GmbH Kommanditisten sein sollten. In der Folge wurden auch natürliche Personen als weitere Kommanditisten aufgenommen.

Während sämtliche Kommanditisten am Gewinn und Verlust und bei Auflösung auch am Firmenwert beteiligt sein sollten, war lt. abgeschlossenem Gesellschaftsvertrag die einzige Aufgabe der Komplementärin die Geschäftsführung der zu gründenden Kommanditgesellschaft.

Im Jahr 1993 wurden dem Finanzamt erstmalig Steuererklärungen übermittelt. Im Zuge der Überprüfungen stellte das Finanzamt fest, dass die Kommanditgesellschaft nie ins Firmenbuch eingetragen worden war und dass die A-GmbH 1989 liquidiert und 1990 im Firmenbuch gelöscht worden war.

Die Kommanditgesellschaft, die im gegenständlichen Verfahren die Bw. war, war durch Löschung des einzigen Komplementärs auch nicht mehr eintragungsfähig und wurde daher vom Finanzamt zu Recht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt.

Nach einem weiteren Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt im Jahr 1999 Bescheide, in denen es die Verlust...

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