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Mängelbehebungsverfahren
(BMF) - Mängelbehebungsaufträge nach § 85 Abs. 2 BAO (bzw. nach § 85 Abs. 4 BAO zur nachträglichen Beibringung der Vollmacht) dürfen nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten erlassen werden, weil nur bei solchen Anbringen die Erlassung eines Zurücknahmebescheides in Betracht kommt. Dies ist beispielsweise bei Anträgen auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO, auf Berichtigung gemäß § 293 BAO oder gemäß § 293b BAO oder bei Wiederaufnahmsanträgen (§ 303 Abs. 1 BAO) der Fall.
Für bloße Anregungen (einer amtswegigen Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO oder einer Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO) kommt ein Zurücknahmebescheid begrifflich nicht in Betracht; daher darf auch kein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag erlassen werden. (