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SWK 32, 10. November 2004, Seite 76

KommSt: Bemessung

Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerlich verschiedene Betriebe bilden, oder verschiedene Einkunftsarten zuzuordnen sind und wirtschaftlich keine Verwandtschaft aufweisen. Dem steht auch die Bestimmung des § 5 KommStG, wonach die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer betriebsstättenweise zu ermitteln ist, nicht entgegen. - (§ 5 KommStG), (Abweisung)

(, 0016)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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