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SWK 32, 10. November 2004, Seite 899

Zur Luxustangente bei PKW

Die Stellungnahme des BMF zur Entscheidung des UFS betreffend "Luxustangente"

Der UFS hat in der Berufungsentscheidung vom , RV/0321-S/03, als rechtmäßig erkannt, dass ausgehend von nach dem Erkenntnis des im Jahr 1991 als angemessenen anzusehenden Anschaffungskosten von 467.000 S die Angemessenheitsgrenze ab 1991 jährlich nach der Indexposition „PKW" des Verbraucherpreisindex 1986 (VPI 1986) zu valorisieren sei. Der UFS kommt zu dem Ergebnis, dass der für das Streitjahr 1999 maßgebliche Wert nicht 467.000 S beträgt (nunmehr 34.000, Rz. 4771 EStR 2000), sondern auf Grund der Valorisierung 520.000 S. Gegen diese Entscheidung wurde eine (Amts)Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2004/15/0101-4 erhoben.

I. Allgemeines

Das Bundesministerium für Finanzen kann sich der Ansicht des UFS aus den im Folgenden unter Punkt II dargestellten Gründen nicht anschließen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist der Wert von 34.000 € für alle Veranlagungsjahre (ab 1989) bis zum Jahr 2004 ein zutreffender Wert zur Konkretisierung der Angemessenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988. Rz. 4771 EStR 2000 ist daher für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2004 anzuwenden.

Sollten Anträge auf Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO) gestützt auf die Rechtsauffassung des UFS eingebracht werden, sind sie al...

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