Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 3, März 2022, Seite 223

Drittverbot und Fälligkeit der Bankgarantie

https://doi.org/10.47782/oeba202203022301

§§ 880a, 904, 914, 1333 ABGB

Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB. Verpflichtet sich eine Bank „innerhalb von acht Banktagen“ zu zahlen, ist eine Auslegung vertretbar, wonach Fälligkeit „nach acht Banktagen“ eintritt.

Wird der Bank die Auszahlung der Garantiesumme durch einstweilige Verfügung untersagt (Drittverbot), wird dadurch die Fälligkeit der Garantieforderung hinausgeschoben.

Aus der Begründung:

Die Kl errichtete im Auftrag der NI Wohn- und Gewerbebauten. Zur Sicherung des Werklohnanspruchs der Kl stellte die bekl Bank im Auftrag der NI eine Bankgarantie über € 4.319.203,03 zugunsten der Kl aus. Die Bekl verpflichtete sich darin gegenüber der Kl zur Überweisung des genannten Betrags innerhalb von acht Banktagen nach Aufforderung. Die Kl zog die Garantie mit dem der Bekl am zugegangenen Schreiben vom .

Am erließ das BG Liesing über Antrag der NI eine einstweilige Verfügung, mit der es der Kl auftrug, den über € 2.268.548,48 hinausgehenden Garantieabruf zu widerrufen und jede Verfügung über den den genannten Betrag übersteigenden Garantieanspruch zu unterlassen. Der Bekl (Dritter im Verfügungsverfahren) untersagte die – auch nur tw – Auszahlung eines den genannten Betrag übersteigenden Garantiebetrags an die Kl und jede sonstige Verfügung über den (übersteigenden) Garantiebetrag. Das Mehrbegehren wies es rk ab. Die einstweilige Verfügung wurde der Bekl zugestellt, bevor acht Banktage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung der Kl abgelaufen waren.

Aufgrund des Rekurses der Kl änderte das LGZ Wien mit Beschluss vom den Beschluss des BG Liesing iSd Abweisung des Sicherungsantrags ab. Die Kl forderte daraufhin von der Bekl die restlichen € 2.050.654,55, die NI die Unterlassung der (restlichen) Auszahlung zumindest bis zum rk Verfahrensabschluss.

Den von der NI gegen die RekursE erhobenen ao Revisionsrekurs wies der zu 8 Ob 140/18y zurück. Die Kl forderte von der Bekl am selben Tag die Zahlung des restlichen Garantiebetrags samt Zinsen seit . Die Bekl überwies den restlichen Garantiebetrag am , lehnte aber die Zahlung von Zinsen mit dem Hinweis auf mangelnde (frühere) Fälligkeit ab.

Die Kl begehrt (kapitalisierte) Verzugszinsen aus dem restlichen Garantiebetrag für die Zeit von (Garantieabruf) bis samt Zinsen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. […]

In ihrer dagegen erhobenen ao Revision zeigt die klP keine erhebliche Rechtsfrage auf.

S. 2241. Verzugszinsen setzen den Eintritt der Fälligkeit voraus (§ 1333 Abs 1 ABGB; 1 Ob 53/15y; 3 Ob 164/20v).

2.1 Die Fälligkeit richtet sich primär nach (ausdrücklicher oder konkludenter) Vereinbarung (§§ 904, 1417 ABGB; RS0123392). Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB (RS0033002; RS0017670), sodass deren Interpretation ebenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (4 Ob 176/20s).

2.2 Es steht fest, dass sich die Bekl nach der Bankgarantie verpflichtet hat, den Garantiebetrag ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jedwede Einwendung innerhalb von acht Banktagen nach Erhalt der von der Kl mittels eingeschriebenen Briefes erfolgten ersten Aufforderung auf das von der Kl bezeichnete Bankkonto zu überweisen. Wenn die Vorinstanzen die Garantie dahin ausgelegt haben, dass der Bekl nach Aufforderung noch eine Leistungsfrist von acht Banktagen zugestanden ist, nach deren Ablauf ihre Zahlungsverpflichtung erst fällig wurde, liegt darin jedenfalls ein vertretbares Auslegungsergebnis.

Insoweit die Kl die Rechtsmeinung vertritt, aus der gewählten Formulierung „innerhalb von acht Banktagen“ könne man (im Gegensatz zu einer Variante „nach acht Banktagen“) nicht ableiten, dass die Forderung erst nach acht Tagen fällig geworden sei, wird damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen.

3.1 Nach gesicherter Rsp wird durch das Drittverbot die Fälligkeit einer Garantieforderung (und nicht bloß deren Geltendmachung) bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen worden war, hinausgeschoben (6 Ob 537/88, 7 Ob 7/12y; RS0005222). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Drittverbot vor dem Eintritt der Fälligkeit der Garantieforderung wirksam geworden ist, wovon auch die Kl ausgeht.

3.2 Im Verfügungsverfahren wurde der hier bekl Bank als Dritter in erster Instanz untersagt, einen bestimmten Betrag an die Kl auszuzahlen. Die Kl vertritt die Ansicht, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Garantie bereits wirksam abgerufen habe. Ausgehend von den Feststellungen, wonach der Bekl das Drittverbot aber bereits vor Ablauf der acht Banktage nach erfolgter Aufforderung durch die Kl zugestellt wurde, hält sich die angefochtene E im Rahmen der referierten Rsp. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass sich die Bekl vor Wirksamkeit des Drittverbots mangels Fälligkeit noch gar nicht in Verzug befand, weshalb sie der Kl keine Verzugszinsen schulde, bedarf das keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Dr. Markus Kellner unter Mitarbeit von Dr. Fabian Liebel LL.M. (WU Wien)

Daten werden geladen...