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ÖBA 3, März 2022, Seite 225

Verbraucherkreditverträge müssen den bei ihrem Abschluss geltenden Verzugszinssatz samt Informationen zu dessen Anpassungsmechanismus enthalten. Außerdem müssen sie gegebenenfalls darauf hinweisen, dass ein „verbundener Kreditvertrag“ vorliegt, der befristetet abgeschlossen wurde. Auch muss die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung konkret und für den Verbraucher nachvollziehbar angegeben werden. Kreditverträge müssen auch wesentliche Informationen über dem Verbraucher zur Verfügung stehende außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren enthalten. Bei Fehlen zwingender Angaben im Kreditvertrag und nachträglicher Mitteilung kann der Kreditgeber bei Ausübung des Widerrufsrechts (Rücktrittsrechts) durch den Verbraucher weder Verwirkung noch Rechtsmissbrauch einwenden

https://doi.org/10.47782/oeba202203022502

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 2008/48/EG – Verbraucherkredit – Art 10 Abs 2 – Zwingende Angaben im Vertrag – Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Mechanismus der Anpassung des Satzes der Verzugszinsen – Änderung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe der durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats bestimmten Änderung des Basiszinssatzes – Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fällige Entschädigung – Pflicht zur Darlegung der Berechnungsmethode für die Änderung des Satzes der Verzugszinsen und der Entschädigung – Keine Pflicht zur Angabe der in der innerstaatlichen Regelung, nicht aber in der RL 2008/48 vorgesehenen Kündigungsrechte im Kreditvertrag – Art 14 Abs 1 – Durch den Verbraucher ausgeübtes Widerrufsrecht, das auf das Fehlen einer zwingenden Angabe gemäß Art 10 Abs 2 gestützt ist – Ausübung nach Fristablauf – Verbot für den Kreditgeber, einen Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs zu erheben

1. Art 10 Abs 2 Buchst a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments ...

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