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Zum Gesellschafter als Verbraucher iSd § 1 KSchG
https://doi.org/10.47782/oeba202203022401
Die Verbraucher bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, wobei eine formelle Geschäftsführerstellung für die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich ist. Ist der Gesellschafter in die Unternehmensführung eingebunden, hat er die Finanzlage gekannt und sich durch den Einsatz materieller und immaterieller Mittel aus den Tätigkeiten eine dauerhafte und auf Gewinn ausgerichtete Erwerbsquelle verschaffen wollen, ist die Unternehmereigenschaft zu bejahen.
Aus der Begründung:
Die Bekl ist ein Kreditunternehmen und stand mit dem im Juli 2016 verstorbenen G W (idF: Kreditnehmer) in jahrelanger Geschäftsverbindung. Die Kl sind drei von vier Erben des Kreditnehmers.
Die Bekl räumte dem Kreditnehmer im Jänner 2015 zwei Kredite mit einer Laufzeit bis Ende November 2015 ein. Im November 2015 vereinbarten die Vertragsparteien eine Prolongation bis . Mangels fristgerechter Tilgung der Kredite Ende November 2016 belastete die Bekl die Kreditkonten mit einer Überziehungsprovision. Die Kredite wurden 2017 na...