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Zur internationalen Zuständigkeit für Anlegerklagen gegen VW
Art 7, 17, 25 EuGVVO
Deliktische Ansprüche inklusive solcher aus culpa in contrahendo können nicht am internationalen Verbrauchergerichtsstand geltend gemacht werden.
Bei Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt ist der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten mangels direkter Vertragsbeziehung nicht eröffnet.
Aktionäre sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher iSd EuGVVO anzusehen.
Bei auf Prospekthaftung gestützten Ansprüchen liegt der Handlungsort in jenem Land, in dem die fehlerhafte Aufklärung im Prospekt erfolgte. Für die Ad-hoc-Publizität ist auf das Land abzustellen, in dem der Emittent der dbzgl Pflicht unterliegt.
Ist die Emittentin eine ausländische Gesellschaft, deren Aktien an einer ausländischen Börse gehandelt werden, wobei die Globalurkunde im Ausland hinterlegt ist, liegt der Erfolgsort nicht im Inland.
Aus der Begründung:
Der Kl begehrt Schadenersatz. Er habe am Aktien der Bekl über dem wahren Börsenpreis erworben, weil die Bekl Informationen verschwiegen habe. Sie habe 2009 begonnen, die Software der von ihr hergestellten Dieselfahrzeuge vorsätzlich zu manipulieren und damit die Kunden über die Einhaltung der Abgasnormen getäuscht. Trotz dieser für den Börsekurs maßgeblichen Risiken habe sie das Anlegerpublikum nicht zeitgerecht informiert.
Die Bekl erhob die Einreden der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit.
Das ErstG wies die Klage mangels internationaler (und erkennbar auch örtlicher) Zuständigkeit zurück.
Das RekG änderte diese E dahin ab, dass es die Einrede verwarf.
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Zur Satzung
1.1. In der Satzung der Bekl ist eine Gerichtsstandsklausel enthalten, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Gesellschaft normiert und dies ausdrücklich auch für „Streitigkeiten, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation verursachten Schadens geltend gemacht wird“ vorsieht.
1.2. Soweit der Kl argumentiert, er habe die Aktien bereits verkauft und sei als ehemaliger Aktionär nicht vom Wortlaut der Gerichtsstandsklausel erfasst, geht er nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.
1.3. Im Fall Powell Duffryn (C-214/89) hatte der EuGH in einem von einem MV eingeleiteten Verfahren zu beurteilen, ob eine Satzungsbestimmung einer AG eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 17 EuGVÜ darstellen könne. Der EuGH hielt die Bindungen zwischen den Aktionären und der Gesellschaft mit denjenigen vergleichbar, die zwischen Vertragsparteien bestehen, weil die Errichtung der Gesellschaft zum Ausdruck bringe, dass zwischen den Aktionären eine Gemeinsamkeit von Interessen im Hinblick auf die Verfolgung eines gemeinsamen ZwecksS. 51 bestehe. Für die Frage der Anwendung des EuGVÜ sei die Satzung der Gesellschaft als Vertrag anzusehen, der sehr wohl die Beziehungen zwischen den Aktionären als auch jene zwischen diesen und der von ihnen gegründeten Gesellschaft regle. Diese Auffassung ist grds auf die EuGVVO zu übertragen.
1.4. Inhaltlich entspricht die gegenständliche Satzungsbestimmung iW § 32b dZPO, der einen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft für Klagen normiert, in denen „ein Schadenersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation“ geltend gemacht wird. Dabei differenziert die Bestimmung nicht zwischen fahrlässig und vorsätzlich verursachten Schäden; sie umfasst nach hA auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs 2 BGB iVm Schutzgesetzen wie etwa § 264a StGB, § 400 AktienG oder § 331 HGB (Toussaint in Vorwerk/Wolf, ZPO23 § 32b Rz 5; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO13 § 32b Rz 5a). Im nationalen dt Recht stellt § 32b ZPO einen auch internationalen ausschließlichen Gerichtsstand dar (Schmitt, Die Kapitalmarktinformation 206).
1.5. Bedeutung entfaltet die Klausel jedoch im Fall ausländischer Kl. Hier weicht die Klausel vom dispositiven Recht ab (zu diesem Kriterium vgl RS0016591 [T1]). Damit bewirkt die gegenständliche Satzung eine Schlechterstellung einer bestimmten Gruppe ausländischer Privatinvestoren, schließt sie doch die Zuständigkeit anderer als dt Gerichte auch für Fälle aus, in denen sich nach der EuGVVO – etwa nach Art 7 Nr 2 EuGVVO – ein Gerichtsstand außerhalb Deutschlands ergäbe. Zwar mag es für den Erwerber von Aktien nicht überraschend erscheinen, wenn dieser gezwungen ist, Ansprüche am Sitz der Gesellschaft geltend zu machen. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit eine derartige Regelung in der Satzung rechtlich zulässig ist.
1.6. Die E des EuGH im Fall Powell Duffryn befasst sich nur mit der Möglichkeit, derartige Satzungsbestimmungen als Vereinbarung iSd (damaligen) Art 17 EuGVÜ (nunmehr Art 25 EuGVVO) zu qualifizieren. Über die gesellschaftsrechtliche bzw sonstige rechtliche Zulässigkeit derartiger Klauseln ist damit keine Aussage getroffen. Unabhängig von der Aufnahme in die Satzung sind Zuständigkeitsvereinbarungen zu Lasten Dritter als Verträge zu Lasten Dritter auch im (internationalen) Kompetenzrecht ohne ihre Mitwirkung ausgeschlossen. Zuständigkeitsvereinbarungen zu Gunsten Dritter sind hingegen unbedenklich (Geimer, NJW 1985, 533). Eine Ausweitung satzungsmäßiger Gerichtsstandsvereinbarungen auf nicht mitgliedschaftliche Streitigkeiten wird von der überwiegenden Lit abgelehnt (Bork, ZHR 157 [1993] 48 [61]; Waclawik, Der Betrieb 2005, 1157). Die Satzung könne lediglich die innerverbandlichen Verhältnisse – insb innerverbandliche Organisationsstrukturen, Verhaltenspflichten der Organe und der einzelnen Organmitglieder sowie die mitgliedschaftlichen Rechtsbeziehungen – regeln; aus diesem Grund seien Drittgläubigerbeziehungen der Gesellschaft einer Regelung durch echte Satzungsbestandteile nicht zugänglich (vgl Bachmann, IPrax 2007, 77; Mormann, Zuständigkeitsrechtlicher Schutz vor Kapitalanlegerklagen in den USA [2010] 428; aA Mülbert, ZZP 118 [2005] 345).
1.7. Zum dt Recht entspricht es hA, dass der Aktionär bei der Geltendmachung kapitalmarktrechtlicher Ansprüche nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied, sondern „gläubigerähnlich“ bzw „aktionärsfremd“ als Anleger gegenüberstehe (Mormann aaO 17 mwN). Der BGH hat in „EM. TV“ (II ZR 287/02, AG 2005, 609) ausgesprochen, dass die Bestimmungen über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 57, 71 ff dAktienG) im Fall der deliktischen Haftung wegen Verstoßes gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten der Gesellschaft einem Anspruch auf Naturalrestitution des Kl mangels mitgliedschaftsrechtlichen Bezugs nicht entgegenstehen. Die Ersatzforderungen der Kl beruhten in erster Linie nicht auf ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Sonderbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläubiger; die deliktische Haftung der AG knüpfe an die Verletzung von gesetzlichen Publizitätspflichten an.
1.8. Der EuGH hat in Powell Duffryn den Begriff der „aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen entspringenden Rechtsstreitigkeit“ nicht konkretisiert. Aus der Formulierung „als solchen“ ergibt sich jedoch, dass der EuGH dabei auf die Beziehung zwischen Gesellschaft und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion, nicht aber im Rahmen von Drittgeschäften abstellt (Mormann, AG 1–2 [2011] 16). Dafür spricht auch, dass, würde man auch kapitalmarktrechtliche Schadenersatzansprüche im internationalen Konnex derartigen Gerichtsstandsklauseln unterwerfen, dies zu dem unerwünschten Ergebnis führen würde, dass die Geltung der Gerichtsstandsklausel davon abhinge, ob der kl Anleger Aktionär ist bzw dies einmal war oder nicht, sind doch derartige Ansprüche auch etwa dann denkbar, wenn aufgrund der unrichtigen Kapitalmarktinformation ein Anleger vom Erwerb der betreffenden Aktien abgesehen hat und damit von vornherein niemals Aktionärsstellung erlangte.
1.9. Letztlich kann diese Frage im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, weil die Unwirksamkeit der in der Satzung enthaltenen Gerichtsstandsklausel dem Kl auch keinen Gerichtsstand in Österr eröffnen würde.
2. Zum Verbrauchergerichtsstand
2.1. Enge Auslegung
2.1.1. Mangels Vorliegens eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zunächst die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Art 17 EuGVVO zu prüfen, weil es sich bei diesem um eine lex specialis handelt, die den anderen Gerichtsständen vorgeht (Mayrin Czernich/Kodek/Mayr4 Art 17 Rz 2 mwN).
2.1.2. Der Verbrauchergerichtsstand ist nach stRsp des EuGH als Ausnahme eng auszulegen (Mayr in Czernich/Kodek/Mayr Art 17 Rz 10; Simotta in Fasching/Konecny2 Art 15 EuGVVO Rz 14). Dies entspricht der Ansicht des EuGH, wonach generell Ausnahmen vom allgemeinen Gerichtsstand „eng auszulegen“ seien (C-292/08 = IPRax 2010, 324 [Brinkmann]; C-269/95 Rz 13 f; C-419/11, Rz 26; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr Art 7 Rz 6; krit Czernich aaO Art 1 Rz 38 unter Hinweis auf Dasser in Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen Art 1 Rz 51).
2.2. Erfordernis eines Vertrags
In Ilsinger/Dreschers (C-180/06 Rz 53) sprach der EuGH aus, der Verbraucherschutz der EuGVVO setze voraus, „dass der Verbraucher einen Vertrag mit einer Person geschlossen bzw bei einem Vertrag als Vertragspartner eine Person habe, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt“. IdF präzisierte der EuGH dies dahin, dass für das Vorliegen eines Vertrags iS dieser Bestimmung erforderlich sei, dass der Unternehmer eine solche rechtliche Verpflichtung eingehe, indem er ein verbindliches Angebot mache, das hinsichtlich seines Gegenstands und seines Umfangs so klar und präzise sei, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie diese Vorschrift voraussetze, entstehen könne.
2.3. Deliktische Rechtsnatur der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen
2.3.1. Der Kl stützt sich ausdrücklich auf deliktische Ansprüche. Die Ansprüche des Kl werden in der Klage ausdrücklich und in Fettdruck als „deliktisch“ bezeichnet und auf die Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten gestützt. Sämtliche Anspruchsgrundlagen, auf die sich der Kl stützt, wie § 37b WpHG, § 826 BGB, § 1295 Abs 2 ABGB und Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb, sind deliktischer Natur. Weiters führt der Kl im vorbereitenden Schriftsatz ausdrücklich aus, die Ansprüche seien auf die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten gestützt. Im Revisionsrekurs stützt sich der Kl demgegenüber primär auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 EuGVVO.
S. 522.3.2. Deliktische Ansprüche fallen nach einhA nicht unter Art 17 EuGVVO (vgl Staudinger in Rauscher4 Vor Art 17 Brüssel Ia-VO Rz 4; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr4 Art 17 Rz 14 mwN).
2.3.3. Die culpa in contrahendo wird außerhalb des deutschsprachigen Rechtskreises überwiegend deliktisch qualifiziert (vgl auch ErwGr 30 sowie Art 2 Abs 1 Rom II-VO; Engert/Groh, IPRax 2011, 465; rechtsvergleichend Mankowski, IPRax 2003, 127; von Hein, GPR 2007, 54; Lüttringhaus, RIW 2008, 193 FN 6). Der EuGH hat den Abbruch von Vertragsverhandlungen (C-548/12; dazu Sujecki, EuZW 2014, 383; Weller, LMK 2014, 359127) deliktisch qualifiziert (C-375/13). Auch im einen Anlegerschaden aus Termingeschäften betreffenden Fall Kalfelis, in dem der Kl dem Bekl vorwarf, Risiken und überhöhte Provisionen verschwiegen zu haben, qualifizierte der EuGH den Anspruch deliktisch (C-189/87).
2.3.4. Die Aussage des EuGH in der Rechtssache Powell Duffryn, wonach die Satzung „als Vertrag anzusehen“ sei, bezog sich ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal der „Vereinbarung“ iSd Art 17 EuGVÜ (nunmehr Art 25 EuGVVO 2012).
2.3.5. Dagegen spricht auch nicht, dass dann derselbe Ausdruck innerhalb desselben Rechtsakts unterschiedlich ausgelegt wird. So legt der EuGH das Tatbestandsmerkmal des „Vertrags“ iZm dem Verbrauchervertrag in Art 17 EuGVVO enger aus als den Begriff des Vertrags in Art 7 Nr 1 EuGVVO (C-27/02 Rz 49). Demnach stehe die Feststellung, dass die im Ausgangsverfahren erhobene Klage keine Klage aus einem Vertrag iSd Art 13 Abs 1 EuGVÜ sei, nicht dem entgegen, dass es sich bei dieser Klage doch um eine Klage aus einem Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVÜ (nunmehr Art 7 Nr 1 EuGVVO) handle. Auch für Art 7 Nr 1 EuGVVO setzt der EuGH jedoch voraus, dass „eine von einer Partei gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt“ (C-27/02 Rz 51). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, macht der Kl doch – wie ausgeführt – deliktische Ansprüche geltend.
2.3.6. Die Ansprüche des Kl stützen sich auch gerade nicht auf die Satzung der beklP, sondern ausschließlich auf das Gesetz. Die Ansprüche sind auch nicht derart eng mit dem Gesellschaftsverhältnis verbunden; es handelt sich um gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten. Derartige Pflichten bestehen aber gegenüber jedermann unabhängig davon, ob der Betreffende schon Aktien an dem Unternehmen hält und damit dessen Satzung unterworfen ist.
2.3.7. Nicht stichhaltig ist auch die Argumentation im Revisionsrekurs, dass mit vertraglichen Ansprüchen „zwangsläufig“ auch deliktische Ansprüche einhergingen. Der Revisionsrekurswerber verweist dazu auf den Betrug. Dieses Bsp geht jedoch ins Leere, liegt doch bei einem Betrug ein Vertrag zwischen dem Betrüger und dem Betrogenen vor, sohin eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, an der es im vorliegenden Fall gerade fehlt.
2.4. Keine direkte Vertragsbeziehung
2.4.1. Dazu kommt, dass der Kl im vorliegenden Fall die Aktien gar nicht von der beklP selbst, sondern am Sekundärmarkt erworben hat. Damit erfolgte kein direkter Vertragsabschluss mit der Bekl. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist aber eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich. Der EuGH hat in C-375/13 (Rz 25 ff) ausdrücklich ausgeführt, dass im Fall des Erwerbs einer Inhaberschuldverschreibung über einen Dritten (dort: den Wertpapierhändler) kein Vertrag iSd Art 15 EuGVVO (nunmehr Art 17 EuGVVO 2012) zustande komme. Der Anleger könne sich daher bei einer Klage aus den Anleihebedingungen wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen. Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall des Erwerbs einer Aktie über den Sekundärmarkt übertragen.
2.4.2. Aus diesem Grund kommt bei Erwerb auf dem Sekundärmarkt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten nicht in Betracht (Gargantini, MPILux Working Paper [2016] 39; vgl auch Kodek in Heindler/Verschraegen, Internationale Bankgeschäfte mit Verbrauchern [2016] 9).
2.4.3. Dagegen lässt sich entgegen dem Revisionsrekurs auch nicht einwenden, dass durch Einschalten eines „Emissionshelfers“ die Klagemöglichkeit des Erwerbers abgeschnitten werden könne. Abgesehen davon, dass ein derartiger Fall hier nicht vorliegt, würden dann auch Ansprüche gegen den Emissionshelfer bestehen.
2.5. Verbrauchereigenschaft von Gesellschaftern
2.5.1. Soweit in der Lit die Verbrauchereigenschaft von Gesellschaftern erörtert wird (Schlosser in Schlosser/Hess, Europ ZPR4 Art 25 EuGVVO Rz 2; Mülbert, ZZP 118, 313 ff) wird die Verbrauchereigenschaft des einer Gesellschaft Beitretenden durchwegs abgelehnt (vgl Mülbert, ZZP 118, 332; Schlosser aaO).
2.5.2. Jene Literaturausführungen, die die Verbrauchereigenschaft im Rahmen des Erwerbsgeschäfts mit der Bank behandeln (Simotta in Fasching/Konecny2 Art 15 EuGVVO Rz 69), beziehen sich demgegenüber ausschließlich auf das Vertragsverhältnis zur Bank bzw zum sonstigen Verkäufer der Aktien. Das Aktionärsverhältnis als solches ist demgegenüber kein „Geschäft zur privaten Geldanlage“ iS dieser Ausführungen, sondern entgeltfremd (RS0018060).
2.5.3. Dass der Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher iSd EuGVVO anzusehen ist, ergibt sich auch daraus, dass der Verbraucher Empfänger der vertragscharakteristischen Leistung sein muss (Mayr in Czernich/Kodek/Mayr aaO Art 17 EuGVVO Rz 22; Simotta aaO Art 15 EuGVVO Rz 21). Im Gegensatz zum Kauf- oder Werkvertrag kennt das auf Dauer angelegte Gesellschaftsverhältnis weder eine vertragscharakteristische Leistung noch ein Synallagma. Die Satzung als Organisationsverfassung der Gesellschaft regelt vielmehr ausschließlich die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und ist entgeltfremd (RS0018060).
2.6. Ausrichten der Tätigkeit
2.6.1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch nicht ohne weiters ein „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit der Bekl auf Österr angenommen werden kann. Der geschlossene Vertrag muss nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO nämlich gerade in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallen, die der Vertragspartner des Verbrauchers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet (Simotta in Fasching/Konecny2 Art 15 EuGVVO Rz 62 mwN). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die – zweifellos gegebene – Ausrichtung der Tätigkeit der Bekl iZm dem Verkauf von Fahrzeugen, sondern die Ausgabe von Aktien und das Ansprechen des Anlagepublikums. Würde man ein derartiges „Ausrichten“ schon für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands ausreichen lassen, würde dies iE dazu führen, dass jede börsenotierte Gesellschaft von ihren Anlegern in ganz Europa geklagt werden könnte, weil sich die meisten börsenotierten Gesellschaften wohl an ein internationales Anlagepublikum richten. Demgegenüber sehen sowohl nationale (vgl § 83b JN) als auch internationale (vgl Art 24 Nr 2 EuGVVO) Zuständigkeitsnormen grds eine Zuständigkeitskonzentration gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten am Sitz der Gesellschaft vor.
2.6.2. Die Aktien der Bekl notieren nicht an der Wr Börse. Die Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen auf der HomepageS. 53 der Bekl erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Daraus allein kann jedenfalls kein „Ausrichten“ der Tätigkeit der Bekl auch für die Kapitalbeschaffung auf Österr abgeleitet werden. Zudem ist darauf zu verweisen, dass für Aktien der Bekl in Österr offenbar von der FMA kein Prospekt notifiziert wurde.
2.6.3. Die vom Revisionsrekursgegner hervorgehobene „Positionierung der Marke“ zielt offensichtlich primär auf den Verkauf von Fahrzeugen, weniger auf die Beschaffung von Kapital. IÜ gehören die vom RekG angeführten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen gerade nicht zum Bereich der „Tätigkeit“ der Bekl iSd Art 17 EuGVVO; diese sind Voraussetzung und nicht Zweck und Inhalt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
3. Vertragsgerichtsstand
3.1. Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass für den Rechtsstandpunkt des Kl auch aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 EuGVVO nichts zu gewinnen ist. Abgesehen davon, dass nach dem Gesagten kein Vertrag zwischen den Streitteilen iSd Art 7 EuGVVO vorliegt, fehlt auch ein inländischer Erfüllungsort.
4. Deliktsgerichtsstand (Art 7 Nr 2 EuGVVO)
4.1. Allgemeines
4.1.1. Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO kann die Klage auch bei dem Gericht des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, erhoben werden. Grds kann der Kl wählen, ob er seine Ansprüche am Handlungs- oder Erfolgsort geltend macht (C-21/76; näher Czernich in Czernich/Kodek/Mayr4 Art 7 Rz 127). Dabei ist nicht auf nationales Deliktsrecht abzustellen. Dies würde das Ziel gefährden, „sichere und voraussehbare Zuständigkeitszuweisungen“ zu haben, zumal der materiellen Haftungsbegründung andere Erwägungen zugrundeliegen können als der Zuständigkeit (C-364/93 Rz 14).
4.1.2. Die Lokalisierung sowohl des Handlungs- als auch des Erfolgsorts iZm kapitalmarktrechtlichen Ansprüchen bereitet Schwierigkeiten (vgl Kiener/Neumayr, ZFR 2015, 505; Lehmann, Journal of Private International Law 2016, Volume 11, issue 2 [2016]; Müller, EuZW 2015, 218; Steinrötter, RIW 2015, 407; Thiede/Sommer, ÖBA 2015, 175; von Hein, IPRax 2013, 505; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481).
4.2. Handlungsort
4.2.1. Bei auf Prospekthaftung gestützten Ansprüchen liegt der Handlungsort in dem Land, in dem die unterlassene bzw fehlerhafte Aufklärung im Prospekt erfolgte. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dies auch für jene Länder gilt, in denen der Prospekt notifiziert wurde (abl Pimmer/Nikolai, Zak 2016, 225), weil in Österr kein Prospekt notifiziert wurde.
4.2.2. Für die Ad-hoc-Publizitätspflicht ist auf das Land abzustellen, in dem der Emittent der Ad-hoc-Publizitätspflicht unterliegt. Die bloße Duplikation der Information in anderen MS ist unbeachtlich (Pimmer/Nikolai aaO 225).
4.2.3. Tw wird vorgeschlagen, stattdessen auf den Marktort abzustellen (Schacherreiter, ÖBA 2016, 531 mwN). Auf die dagegen sprechenden Einwände (vgl dazu Kodek aaO 13) ist im vorliegenden Zshg nicht einzugehen, weil der Marktort sich jedenfalls nicht in Österr befindet.
4.3. Erfolgsort
4.3.1. Alternativ kann der Kl seine Ansprüche auch am Erfolgsort geltend machen. Darunter ist der Ort zu verstehen, an dem die schädigenden Auswirkungen eintreten. Bei Anlegerschäden fehlt jedoch eine physische Manifestation des Schadens. Nach österr Verständnis liegt der Schaden bereits im Vertragsabschluss („Abschlussschaden“; vgl Kodek, ÖBA 2012, 11 f). Dies spräche dafür, auf den Ort des Vertragsschlusses abzustellen. Nach aA soll der Ort der „Vermögenszentrale“ maßgeblich sein (vgl Machold, Schadenersatz nach gescheiterten Vertragsverhandlungen [2009] 13, 3.5). Dies wäre der Wohnsitz des Kl. Der Nachteil dieser Sichtweise ist, dass man auf diesem Weg zu einem allgemeinen Klägergerichtsstand käme, was wohl nicht iSd Brüssel Ia-VO ist. Nach 3 Ob 14/12y liegt der Erfolgsort an dem Ort, an dem sich das angelegte Geld befindet.
4.3.2. Im Fall Kronhofer (C-168/02) hatte der EuGH einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem ein österr Anleger den dt Geschäftsführer und Anlageberater in Österr wegen unzureichender Bankberatung iZm Call-Optionen klagte. Nach Ansicht des EuGH reicht es nicht aus, dass der Verlust auch in Österr eingetreten ist. Es bestehe nicht schon deshalb ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Kl, weil dem Kl dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen MS eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll. Der EuGH betonte die Wichtigkeit der Vorhersehbarkeit („leichte Identifizierbarkeit“) des Gerichtsstands.
4.3.3. Im Fall Kolassa (C-375/13) hatte der Kl als Verbraucher außerbörslich über „direktanlage.at“ in Zertifikate investiert. Emittentin war die engl Barclays Bank mit einer Zweigniederlassung in Deutschland. Direktanlage.at orderte die Wertpapiere bei ihrer dt Muttergesellschaft, die diese bei Barclays erwarb. Die Orders erfolgten jeweils im Namen der betreffenden Gesellschaften. Die Zertifikate wurden in München in eigenem Namen auf Rechnung des Kunden gehalten; es erfolgte keine Übertragung der Zertifikate an den Kunden. Bei diesem Sachverhalt lokalisierte der EuGH den Schadenseintritt am Ort des Bankkontos.
4.3.4. In einer FolgeE betonte der EuGH allerdings, dass für die Annahme des Erfolgsorts am Ort der Kontoführung nur die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich waren. Nach Universal Music (C-12/15) kann als Ort des Schadenseintritts in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem MS angesehen werden, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Kl verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen MS ereignet hat. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kl Universal Music zwischen mehreren Bankkonten wählen konnte, sodass der Ort, an dem dieses Konto geführt wird, nicht unbedingt ein zuverlässiges Anknüpfungskriterium sei. Nur dann, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falls zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Orts, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, beitrügen, könnte ein solcher Schaden dem Kl in vertretbarer Weise die Erhebung einer Klage vor diesem Gericht ermöglichen.
4.3.5. In Teilen der Lit wird zur Lokalisierung des Schadenseintritts eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vertreten (Zaprianos, GPR 2016, 251; ähnlich schon von Hein, IPrax 2005, 17). Nach verbreiteter Auffassung ist zwischen „Betrugs-“ und „Untreuefällen“ zu differenzieren (vgl Engert/Groh, IPRax 2011, 463 ff mwN; Fichtinger, Zak 2012, 347 mwN; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481). Demnach erfolgt im Untreuefall die Schädigung am im Ausland gelegenen Ort der Belegenheit der Wertpapiere/des Wertpapierkontos, im Betrugsfall hingegen schon mit der Überweisung. Der BGH nimmt hier einen inländischen Erfolgsort an (vgl Engert/Groh, IPRax 2011, 463 ff mwN; Fichtinger, Zak 2012, 347 unter Hinweis auf BGH XI ZR 394/08 = WM 2010, 2214; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481; zu weiteren Nachweisen s Gargantini, Capital Markets, 14 FN 37). Auch der OGH lokalisierte einmal den Erfolgsort am Ort des Geldabflusses (3 Ob 14/12y).
S. 544.3.6. Gegen das Abstellen auf den Überweisungsort spricht, dass dieser schwer vorhersehbar ist; eine Überweisung von verschiedenen Konten könnte zudem zu mehrfachen Gerichtsständen führen (vgl Schacherreiter, ÖBA 2016, 529). Zudem wird der Umstand, wo sich das Bankkonto des Geschädigten befindet, oft von Zufälligkeiten geprägt sein. Das Art 7 Nr 2 EuGVVO zugrundeliegende (rechtspolitische) Kriterium der besonderen Sach- bzw Beweisnähe der Gerichte am Ort des Schadenseintritts (vgl Czernich in Czernich/Kodek/Mayr Art 7 Rz 1 mwN) vermag die Klagemöglichkeit am Ort der Kontoführung nicht zu rechtfertigen. Die gegenteilige Auffassung würde demgegenüber in weitem Umfang einen Klgerichtsstand eröffnen und damit die Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände beeinträchtigen und die Grundregel des Art 4 Abs 1 EuGVVO geradezu umkehren.
4.3.7. In Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Bekl um ein dt börsenotiertes Unternehmen handelt, die Aktien der Bekl an dt Börsen – und nicht an österr – gehandelt werden und die die Aktien verkörpernde Globalurkunde in Deutschland hinterlegt ist, ist ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österr eingetreten. Bloße Folgeschäden sind von Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht umfasst (vgl auch Leible in Rauscher4 Art 7 Brüssel Ia-VO Rz 121; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr4 Art 7 Rz 129). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kl seine Aktien an einer dt Börse Xetra Frankfurt erworben. Damit befinden sich der Marktort, der Börseort, die Globalurkunde und das emittierende Unternehmen in der Gesamtheit in Deutschland.
4.3.8. Damit besteht im vorliegenden Fall überhaupt kein ausreichender Bezug zu Österr. Aufgrund dieser abweichenden Sachverhaltskonstellation war der Ausgang des vom OGH zu 3 Ob 28/17i gestellten Vorabentscheidungsersuchens nicht abzuwarten. In diesem Fall ging es um die Lokalisierung des Deliktsgerichtsstands, wenn der Anleger seine durch einen in Österr notifizierten mangelhaften Prospekt verursachte Anlageentscheidung in Österr getroffen hat und er aufgrund dieser E den Kaufpreis für das am Sekundärmarkt erworbene Wertpapier von seinem Konto bei einer österr Bank auf ein Verrechnungskonto überwiesen hat, von wo der Kaufpreis idF im Auftrag des Kl an den Verkäufer überwiesen wurde. Im vorliegenden Fall hat der Kl demgegenüber seine Aktien an einer dt Börse erworben. Damit befinden sich der Marktort, der Börseort, die Globalurkunde und das emittierende Unternehmen in Deutschland. Bei dieser Sachlage kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass für die geltend gemachten Ansprüche weder der Erfolgs- noch der Handlungsort nach Art 7 Nr 2 EuGVVO in Österr liegt, sodass es insoweit einer Befassung des EuGH nicht bedurfte.
4.3.9. IÜ wäre aber selbst dann, wenn man das Bankkonto des Kl als Anknüpfungspunkt ausreichen lassen würde, für den Kl damit nichts gewonnen, weil Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt (Simotta in Fasching/Konecny2 Art 5 EuGVVO Rz 258 mwN). Wie insoweit schon das ErstG zutreffend ausgeführt hat, kann der Kl daher im vorliegenden Fall aus Art 7 Nr 2 EuGVVO keine Zuständigkeit des LG K ableiten, weil das Bankkonto des Kl bei der BAWAG PSK mit Sitz in Wien geführt wird.
5. Annexzuständigkeit
5.1. Der Hinweis in der Revisionsrekursbeantwortung auf eine „Annexzuständigkeit“ österr Gerichte geht demgegenüber ins Leere. Mit diesem Ausdruck ist gemeint, dass ein Gericht in dem Fall, dass es für einen bestimmten, etwa vertraglichen Anspruchsgrund zuständig ist, dann auch über die damit in einem sachlichen Zshg stehenden anderen, etwa deliktischen Anspruchsgründe entscheiden darf.
5.2. Im Europäischen Zivilverfahrensrecht ist die Annexzuständigkeit hingegen deutlich schwächer ausgeprägt als im nationalen Recht (Czernich in Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 7 Rz 31; Simotta in Fasching/Konecny2 Art 5 EuGVVO Rz 85 mwN; C-189/87; Fichtinger, Zak 2012/658, 349 f mwN), sodass der Abgrenzung zwischen den einzelnen Zuständigkeitstatbeständen größere Bedeutung zukommt. Eine Annexzuständigkeit für deliktische Ansprüche besteht nicht (C-98/06; Fichtinger, Zak 2012, 347 [348]; vgl auch C-96/00, wonach ein Anspruch aus Gewinnzusage nur bei gleichzeitiger Aufgabe einer Bestellung besteht). Aus diesem Grund hat der OGH in 3 Ob 14/12y die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf das Klagsvorbringen zum Anlagebetrug beschränkt.
5.3. Selbst wenn eine Annexzuständigkeit grds in Betracht käme, wäre daraus jedoch für den Rechtsstandpunkt des Kl nichts zu gewinnen, fehlt es doch im vorliegenden Fall an einer Anspruchsgrundlage, für die die (internationale) Zuständigkeit österr Gerichte gegeben ist, sodass die Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen damit verbunden werden könnte.
6. Ergebnis
6.1. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Kl seine Ansprüche weder auf den Verbrauchergerichtsstand noch auf Art 7 Nr 2 EuGVVO stützen kann.
Anmerkung:
Diese E ist für viele bei österr Gerichten anhängige Parallelverfahren gegen VW richtungsweisend. Die österr Anleger müssen sich darauf einstellen, dass ihre Klagen wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen werden. Wollen sie ihre Ansprüche weiterverfolgen, müssen sie vor dt Gerichten klagen.
Obwohl die internationale Zuständigkeit für Klagen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen zu den umstrittensten Problemkreisen des internationalen Prozessrechts gehört und der EuGH mit seiner bisherigen Jud wenig Klarheit schuf, hielt der sechste Senat in diesem Fall kein Vorabentscheidungsverfahren für erforderlich, weil für ihn zweifelsfrei feststand, dass österr Gerichte keinesfalls zuständig sind. Gleichzeitig nutzte der OGH die E, um sich (tlw obiter) umfassend zu zentralen Fragen der internationalen Zuständigkeit für Anlegerklagen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation zu äußern.
Die zentralen Themen dieser E sind die Möglichkeit des Anlegers, sich auf den Verbrauchergerichtsstand zu berufen, die Bestimmung des Erfolgsorts bei bloßen Vermögensschäden und die Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung in der Satzung der Emittentin.
Verbrauchergerichtsstand
Hinsichtlich Verbrauchergerichtsstand (Art 17 ff EuGVVO) enthält die E wenig Neues. Sie liegt auf Linie der E Kolassa, wonach das für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands zu erfüllende Erfordernis des Verbrauchervertrags dahingehend zu verstehen ist, dass eine direkte vertragliche Beziehung zwischen Verbraucher und bekl Unternehmer vorliegenS. 55 muss, die zwischen Privatanleger und Emittentin aufgrund des arbeitsteiligen Vertriebs von Finanzprodukten im Regelfall nicht gegeben ist.
Die Rsp des EuGH ist dbzl ziemlich eindeutig. Ein Privatanleger, der sich trotzdem auf den Verbrauchergerichtsstand stützen will, kann nur versuchen, die einschlägigen Aussagen der Kolassa-E an den dieser E zugrundeliegenden Sachverhalt rückzubinden und den Verbrauchergerichtsstand für indirekte Vertragsbeziehungen über die E Maletic weiter zu öffnen. Je nach Fallkonstellation ist diese Argumentationslinie unterschiedlich erfolgversprechend; tendenziell wird es aber für Privatanleger mE zunehmend schwerer, OGH und EuGH ausnahmsweise doch von einem Verbrauchergerichtsstand zu überzeugen.
Der OGH bringt in dieser E noch ein weiteres Argument gegen die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands, nämlich, dass es sich bei Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Kapitalmarktinformation um Ansprüche aus culpa in contrahendo handle und diese auf unionsrechtlicher Ebene nicht vertraglich, sondern deliktisch qualifiziert werden. Dieses Argument hat viel für sich, entschied doch der EuGH in Handte, dass ein vertraglicher Anspruch nur eine freiwillig eingegangene Verpflichtung sein kann, und in Tacconi, dass vorvertragliche Pflichten keine freiwillig eingegangenen Verpflichtungen in diesem Sinne sind. Darüber hinaus unterliegt die culpa in contrahendo im System der Rom-VO (Rom I-VO und Rom II-VO) der Rom II-VO und wird damit als außervertraglicher Anspruch qualifiziert, was – aufgrund des Ziels der kohärenten Auslegung der Rom-VO und der EuGVVO – auch für die EuGVVO maßgeblich ist. Dennoch bleibt dem Privatanleger auch hier ein kleiner Argumentationsspielraum: Da sich der Vertragsbegriff des Verbrauchergerichtsstands nicht mit jenem des Art 7 EuGVVO deckt, kann er trotzdem für ein großzügigeres Vertragsverständnis im Rahmen von Art 17 EuGVVO plädieren.
Deliktsgerichtsstand und Erfolgsort
Bleibt man bei der Ablehnung des Verbrauchergerichtsstands, können Privatanleger nur über den Erfolgsort des Deliktsgerichtsstands (Art 7 Nr 2 EuGVVO) versuchen, einen Klägergerichtsstand zu begründen. Allerdings ist auch diese Strategie wenig erfolgversprechend. So schwierig und unklar die Bestimmung des Erfolgsorts bei reinen Vermögensschäden ist, fest steht nach der Jud Kronhofer, Kolassa und Universal Music zumindest, dass der Wohnsitz des Geschädigten nicht schon deswegen einen Anknüpfungspunkt bildet, weil der Geschädigte an diesem Ort sein Vermögenszentrum hat und ihm dort ein finanzieller Schaden entsteht, dass auch das direkt geschädigte Konto allein nicht genügt um einen Gerichtsstand zu begründen und die Bestimmung des Erfolgsorts eine Gesamtbetrachtung aller Bezugspunkte zu einem Staat erfordert. Die für kl Anleger zentrale Frage, welche Faktoren in einer solchen Gesamtbetrachtung welches Gewicht haben, wird – hoffentlich – im Rahmen des vom OGH kürzlich anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens beantwortet.
In der EuGH-Jud soweit ersichtlich noch nicht behandelt wurde die vom OGH angesprochene Differenzierung zwischen Untreue- und Betrugsfällen, dh zwischen Fällen, in denen Anleger dadurch geschädigt werden, dass jemand (etwa ein Vermögensverwalter) seine rechtliche Verfügungsmacht über ihr Anlagekapital missbraucht, und solchen Fällen, in denen Anleger schon durch den Wertpapiererwerb geschädigt werden, weil sie zu diesem durch Täuschung veranlasst wurden. Im ersten Fall ereignet sich die unerlaubte Handlung nach Überweisung, im zweiten Fall davor.
Laut BGH steht es in Einklang mit der einen Untreue-Fall betreffenden Kronhofer-E, bei Anlagebetrug an die durch die Täuschung provozierte selbstschädigende Handlung (konkret: die Überweisung bzw den Vermögensabzug vom Anleger) anzuknüpfen, auch wenn dies de facto zu einem Klägergerichtsstand führt. Der Unterschied zu Kronhofer bestehe darin, dass bei Kronhofer die unerlaubte Handlung erst nach der Überweisung stattfand und im Missbrauch der Verfügungsmacht über das vom Anleger überwiesene Geld bestand. Beim Anlagebetrug hingegen trete die Schädigung schon davor, aufgrund der Überweisung des Anlegers, ein, weswegen darin auch der für den Erfolgsort maßgebliche Anknüpfungspunkt liege. In der dt L wurde diese Rsp überwiegend positiv aufgenommen. Der OGH schloss sich dem an und entschied ebenso, dass, wenn die angebotenen Aktien von vornherein nicht werthaltig sind, Anleger unter sittenwidriger Täuschung als Aktionäre gewonnen werden und von Österr aus aufgrund der Täuschung Anlagekapital überweisen, in Österr der Schaden eintritt und hier auch ein Gerichtsstand begründet wird.
Hintergrund dieser Differenzierung zwischen Untreue und Betrug ist die materiellrechtliche Beurteilung des Schadenseintritts. In den Untreue-Fällen tritt der Schaden mit dem Missbrauch der Verfügungsmacht über das bereits erhaltene Kapital ein. In den Betrugsfällen hingegen besteht der Schaden im Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte, bzw in der Zahlung des Kaufpreises für diese Vermögenswerte. Mit Blick auf diesen Zweck der Differenzierung ist der Begriff „Betrug“ daher nicht auf den strafrechtlichen Tatbestand und mE auch nicht auf die vorsätzliche Täuschung zu beschränken. Denn im Kern geht es allein um die Frage, worin der Schadenseintritt besteht, wenn ein Anleger aufgrund falscher Information Vermögenswerte erwirbt, und dies kann nicht vom Grad des Verschuldens des Informationspflichtigen abhängen. Die Beschränkung auf die Vorsatztat würde außerdem bedeuten,S. 56 dass, sobald sich herausstellt, dass nur grob fahrlässig gehandelt wurde, das Gericht mangels Annexzuständigkeit nicht über den Anspruch entscheiden dürfte. Damit würde die E über die Zuständigkeit die Durchführung eines aufwendigen Beweisverfahrens voraussetzen.
Aus diesen Überlegungen folgt zunächst, dass auch in Fällen der (fahrlässigen) fehlerhaften Kapitalmarktinformation wie beim Anlagebetrug der Erfolgsort am Ort der Überweisung liegt. Allerdings ist die dt bzw österr Dogmatik nicht geeignet und keinesfalls ausreichend, um dieses Ergebnis zu rechtfertigen, weil die Schadenslokalisierung nicht von nationaler schadenersatzrechtlicher Dogmatik abhängig gemacht werden darf. Für eine autonome Bestimmung des Schadensorts ist primär maßgeblich, dass nach Kolassa in Fällen der Prospekthaftung Wohnsitz und direkt geschädigtes Konto alleine gerade kein ausreichendes Naheverhältnis bilden und nach Universal Music eine Gesamtbetrachtung und nicht ein einziger Faktor maßgeblich ist. Im Lichte dieser Rsp kann man zwar mE bei Anlagebetrug und fehlerhafter Kapitalmarktinformation die selbstschädigende Überweisung durchaus als relevanten Bezugspunkt ansehen. Zusätzlich muss man aber weitere Faktoren berücksichtigen, um die immer wieder vom EuGH betonte Vorhersehbarkeit für den Bekl zu sichern. Im Fall der Prospekthaftung könnte man die Vorhersehbarkeit etwa bei Notifikation oder Veröffentlichung eines Prospekts im Land des Anlegers bejahen.
Aus der Systematik der EuGVVO lässt sich für die Relevanz des Überweisungsorts bei fehlerhafter Kapitalmarktinformation argumentieren, dass der Deliktsgerichtsstand nach der Rsp des EuGH ein effizientes Beweisverfahren sichern soll und bei fehlerhafter Kapitalmarktinformation die Täuschung und deren Kausalität für die selbstschädigende Erwerbshandlung häufig zentrale Beweisthemen sind. Den Schadenserfolg am Ort der Täuschung und Vermögensverfügung zu lokalisieren, entspricht damit der vom EuGH herausgearbeiteten Rechtfertigung für eine Abweichung vom allgemeinen Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz. Auf der anderen Seite sind im Regelfall auch komplexe Beweise zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Information zu erheben, die regelmäßig am Emissionsort stattfinden.
Gerichtsstandsvereinbarung
Ein weiteres Thema dieser E ist die Gerichtsstandsvereinbarung in der Satzung der Emittentin, wonach auch Klagen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation ausschließlich am Sitz der Gesellschaft erhoben werden dürfen.
Die Satzung einer AG (wie auch von anderen Gesellschaften und Vereinen) qualifiziert der EuGH grds als Vertrag iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO, der die Beziehungen zwischen den Aktionären untereinander und zwischen den Aktionären und der von ihnen gegründeten Gesellschaft regelt. Folglich handelt es sich bei einer in der Satzung enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung um eine Vereinbarung iSd Art 25 EuGVVO.
In dem vom OGH zitierten Urteil Powell Duffryn entschied der EuGH, dass die strengen formalen Wirksamkeitserfordernisse des Art 25 EuGVVO, die eine tatsächliche Einigung sicherstellen sollen, für Gerichtsstandsvereinbarungen in Satzungen nur abgeschwächt gelten. Daher bindet die Gerichtsstandsvereinbarung einer Satzung nicht nur die ursprünglichen Gesellschafter, die gemeinsam die Satzung samt Gerichtsstandsklausel beschlossen haben, sondern auch jene Aktionäre, die gegen die Klausel gestimmt haben oder erst nach Annahme der Klausel Aktionäre wurden. Ihre Zustimmung wird fingiert. Voraussetzung ist, dass die Satzung für den jeweiligen Aktionär etwa am Sitz der Gesellschaft oder in einem öffentlichen Register zugänglich ist.
Diese Voraussetzung der Öffentlichkeit war im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Satzung auf der Homepage für jedermann einsehbar war. Demnach ist die Gerichtsstandsklausel grds wirksam. Allerdings zieht der OGH ihrer Reichweite eine überzeugende Schranke: Als Teil der Satzung gilt sie nur für gesellschafts- bzw mitgliedschaftsrechtliche Streitigkeiten. Der geltend gemachte Anspruch unterliegt ihr folglich nur dann, wenn er gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist.
Grds ergibt sich diese Schranke schon aus der Textierung des Art 25 Abs 1 EuGVVO, wonach einer Gerichtsstandsklausel „künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit[en]“ unterliegen. Das bedeutet, dass sich die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf jene Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde. Dagegen soll einer Partei nicht die Möglichkeit gegeben werden, mit einer einzigen umfassenden Klausel eine unüberschaubare Zahl künftiger Rechtsstreitigkeiten der Prorogation zu unterwerfen. Eine in der Satzung einer Gesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel erfüllt das Bestimmtheitserfordernis, wenn sie sich auf eine künftige, „aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solche entspringende Rechtsstreitigkeit“ bezieht.
Der geltend gemachte Anspruch muss daher qualifiziert werden. Wie so oft bei anspruchsvollen Qualifikationsfragen lässt sich auch diese Qualifikation – trotz der gebotenen autonomen Auslegung der EuGVVO – nicht ganz losgelöst vom nationalen materiellen Recht lösen. So verweist der OGH auf die BGH-Rsp, wonach einem Aktionär, der Aktien aufgrund fehlerhafter Kapitalmarktinformation erwirbt, ein Anspruch auf Naturalrestitution in Form einer Rückabwicklung des Anteilserwerbs zusteht und darin kein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Schranke der Einlagenrückgewähr liegt, weil dieser AnspruchS. 57 nicht auf dem Mitgliedschaftsverhältnis, sondern auf Schadenersatz beruht, den der Aktionär nicht als Aktionär, sondern als Drittgläubiger geltend macht. Die österr Rsp gelangt übrigens zum selben Ergebnis.
Der Schadenersatzanspruch aus fehlerhafter Kapitalmarktinformation ist demnach schuldrechtlicher und nicht gesellschaftsrechtlicher Natur und unterliegt folglich nicht der in der Satzung enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung. Unter dem Vorbehalt, dass nicht alleine das dt und österr materielle Recht über die Qualifikation auf EuGVVO-Ebene entscheiden können, und eine weitere rechtsvergleichende Umschau oder eine Begriffsklärung aus dem Unionsrecht heraus erforderlich wäre, überzeugt die Ansicht des OGH, dass Schadenersatzansprüche nicht von einer formschwächeren Satzungs-Gerichtsstandsvereinbarung erfasst werden.
Dies gilt – auch hier ist dem OGH zuzustimmen – selbst dann, wenn der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung gerade auch Ersatzansprüche aus fehlerhafter Kapitalmarktinformation erfasst. Denn die Lockerung der Formerfordernisse wurde vom EuGH in Powell Duffryn eben nur für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gewährt und unterliegt nicht der Parteiendisposition. Der wirksame Einbezug nicht-gesellschaftsrechtlicher Ansprüche in eine Gerichtsstandsklausel setzt daher voraus, dass gegenüber der jeweiligen Streitpartei die allgemeinen strengen Formerfordernisse des Art 25 EuGVVO erfüllt sind, was beim Erwerb durch Privatanleger über eine Kette von Intermediären häufig nicht der Fall sein wird. Im vorliegenden Fall gab es dazu soweit ersichtlich jedenfalls kein Sachvorbringen.
Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien