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ÖBA 1, Jänner 2018, Seite 48

Zur Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft auf erstes Anfordern

Peter Bydlinski

§§ 880a, 914, 1346 ABGB

Bei der Bürgschaft auf erste Anforderung ist dem Sicherungsgeber wie einem Garanten verwehrt, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Grundverhältnis zu erheben. Er kann seine Leistung jedoch vom Begünstigten zurückfordern, nachdem er sie erbracht hat, wenn sie durch das Grundverhältnis nicht gedeckt war („zuerst zahlen, dann prozessieren“).

Dem Bürgen, der auf erste Anforderung zu zahlen hat, steht gegen seine Inanspruchnahme wie einem Garanten der Einwand des Rechtsmissbrauchs offen.

Die Verwendung des Wortes „Garantie“ in Verbindung mit einer Zahlungspflicht unter Verzicht auf jeden Einwand schließt die Annahme einer Bürgschaft auf erste Anforderung nicht aus, wenn in der Haftungserklärung zugleich ein deutlicher Bezug zum gesicherten Grundverhältnis (hier: Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrages) hergestellt wird.

Aus der Begründung:

Der Bekl war von 2002 bis 2007 als Projektentwickler bei einer Bauträger GmbH beschäftigt. Deren Geschäftsführer stieg 2004 oder 2005 über eine von ihm betriebene Agentur in das Chartergeschäft mit Segelyachten in Kroatien ein. Den Ankauf der Boote durch die von ihm gegründete H d.o.o....

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