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ÖBA 1, Jänner 2018, Seite 13

Konkretisierung der Methoden zur aufsichtlichen Konsolidierung

In Art 18 Verordnung 2013/575/EU (CRR) werden die unterschiedlichen Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung normiert und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ermächtigt, die in den Abs 2 bis 6 genannten Methoden zu konkretisieren. Die EBA veröffentlichte am einen Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) mit den Konkretisierungen der Methoden.

Eine anteilsmäßige Konsolidierung eines Tochterunternehmens ist gem Art 18 Abs 2 CRR unter bestimmten Voraussetzungen und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde (NCA) als Ausnahme zur Vollkonsolidierung möglich. Die anteilsmäßigen Verpflichtungen des Mutterunternehmens müssen mit den anderen Anteilseignern vertraglich vereinbart und durchsetzbar sein (anteilsmäßige Verpflichtung in Prozent, anteilsmäßige Verlusttragung, Zustimmungserfordernis der anderen Anteilseigner für Änderungen in den Kapitalanteilen etc.). An dieser Stelle sei erwähnt, dass die aufsichtsrechtliche anteilsmäßige Konsolidierung durch die geplante Novelle der CRR aufgehoben werden soll.

Art 18 Abs 3 CRR schreibt die Konsolidierung von Unternehmen vor, die unter einheitlicher Leitung stehen oder von denselben Personen geleitet werden. Das für die Ko...

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