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ÖBA 1, Jänner 2018, Seite 57

„Klauselurteil“ zu Wertpapierauftrag

§§ 864a, 879, 1427 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; §§ 22, 44, 45, 46, 53 WAG 2007

Unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers in Vertragsformblättern und AGB unterliegen in analoger Anwendung des § 6 Abs 3 KSchG der Kontrolle im Verbandsprozess.

Der Geschädigte hat die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Angemessenheitsprüfung nach § 45 WAG 2007 nachzuweisen, woraufhin die Umstände, welche nach § 46 WAG 2007 eine Ausnahme davon begründen können, vom WPDL zu beweisen sind.

Eine Klausel, die generell auf bestimmte AGB verweist, ist intransparent, weil ein Pauschalverweis typischerweise dazu führt, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelungen heraussuchen muss, die für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die [strittigen]Klauseln sind Bestandteil von Formularen, die von der Bekl in unterschiedlicher Kombination iZm Wertpapieraufträgen verwendet werden.

Im Zuge eines Beratungsgesprächs werden von Mitarbeitern der Bekl zunächst das Anlegerverhalten und der Kundenwunsch erforscht und im Kundenprofil festgehalten. Zur Abwicklung eines Wertpapierauftrags muss ein Wertpapierdepot eröffnet werden. Neben dem Depotvertrag und den AGB ...

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