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Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen und Bestimmungen zur Handelstransparenz
Die bisherige Handelstransparenzausnahmen-Verordnung (HTAusV) auf Basis des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007) soll per durch die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 (HTAusV 2018) ersetzt werden.
Inhaltlich wird einerseits eine Ausnahme von der Bekanntmachungspflicht bei der nicht unverzüglichen Ausführung von Kundenlimitaufträgen für börsennotierte Aktien zu den vorherrschenden Marktbedingungen normiert. Der Rechtsträger muss diese Nichtausführung nicht bekanntmachen, wenn der konkrete Limitauftrag ein großes Volumen im Vergleich zu dem marktüblichen Geschäftsumfang der betreffenden Aktie oder Aktiengattung aufweist.
Andererseits werden Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz normiert. Betreiber von Handelsplätzen müssen Vorhandelsinformationen zu Eigenkapitalinstrumenten inter alia nicht veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen für ein Referenzwertgeschäft, einS. 13 ausgehandeltes Geschäft, einen Auftrag mit großem Volumen oder für einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem vorliegen. Zudem können einzelne Nachhandelsinformationen zu abgeschlossenen Geschäften über Eigenkapitalinstrumente unter bestimmten Voraussetzungen mit zeitlicher Verzögerung veröffentlicht werden (siehe Delegierte V...