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§ 28 Z 1 IO: Anfechtung einer Liegenschaftsübertragung unter Ehegatten
https://doi.org/10.47782/oeba202209068701
§ 431 ABGB; § 7, 350 EO; § 1 NotAktsG; § 28, 41, 120 IO.
Unter Rechtshandlungen iSd Anfechtungsnormen der IO sind alle gewollten Handlungen zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorrufen. Anfechtbar ist es daher auch, wenn ein zunächst mangels Einhaltung der Notariatsaktsform nichtiger Liegenschaftskaufvertrag unter Ehegatten nachträglich mittels Notariatsakt bekräftigt wird.
Die erfolgreiche Anfechtung der Übertragung einer Liegenschaft führt zum Wiederaufleben von Belastungs- und Veräußerungsverboten, die bis zur Übertragung bestanden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen des Ehegatten der Bekl (im Folgenden: Schuldner) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kl zum MV bestellt.
Mit (an diesem Tag bloß notariell beglaubigt unterfertigtem) Kaufvertrag vom verkaufte der Schuldner zwei in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaften um € 128.508,28 an die Bekl. Auf diesen Liegenschaften haftete (und haftet) ein Simultan-Höchstbetragspfandrecht von € 181.680 zugunsten einer Bank. Der – der damaligen Kreditaushaftung entsprechende – Kaufpreis sollte von der Bekl ver...