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ÖBA 9, September 2022, Seite 683

Rechtsmissbräuchliche Anfechtung eines FX-Kreditvertrags

https://doi.org/10.47782/oeba202209068301

§§ 879, 907b, 988, 1000, 1295 ABGB.

Erhält ein FX-Kreditnehmer jahrelang regelmäßig Kontoauszüge und jährliche Abrechnungen, ohne diese jemals zu beanstanden, ist eine Anfechtung des FX-Kreditvertrags aufgrund angeblich „mangelnder Bestimmtheit“ der Fremdwährungsschuld rechtsmissbräuchlich.

Aus der Begründung:

Der Kl nahm 2004 bei der bekl Bank einen endfälligen FX-Kredit in CHF im Gegenwert von € 170.000 auf, um die Renovierung seines Hauses zu finanzieren. Vor Unterzeichnung des Kreditvertrags wiesen Mitarbeiter der Bekl auf das Wechselkursrisiko hin, weil der Kl kein Einkommen in CHF hatte.

Der Kl erhielt den Kreditbetrag in Euro ausbezahlt. Er erhielt regelmäßig Kontoauszüge und jährliche Abrechnungen, die er nicht beanstandete. 2015, 2017 und 2018 wies die Bekl den Kl in Beratungsgesprächen auf die ungünstige Kursentwicklung hin, wobei der Kl eine Konvertierung jeweils ablehnte.

Der Kl begehrte die Feststellung, dass der Kreditvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei; hilfsweise die Aufhebung des Kreditvertrags. Der Vertrag sehe für die Umrechnung der Kreditsumme den Briefkurs, für die Umrechnung der Raten-, Zins- und Tilgungszahlungen sowie Konvertierungen den Geldkurs vor. Der Kl trage somit die gesamte Wechselkursspanne, was gröblich benachteiligend sei. Der anzuwendende Wechselkurs sei außerdem nicht bestimmt und setze den Kl der Willkür der Bekl aus. Der Kl habe nie CHF erhalten und auch die Pauschalraten seien in Euro definiert worden. Tatsächlich liege daher Dissens zur Höhe des Kreditbetrags vor.

Die Bekl wendete ein, dass der Vertrag dank ausreichender Aufklärung über Risiken und Chancen von Fremdwährungsfinanzierung wirksam zustande gekommen sei. Der Kl habe die Auszahlungswährung frei wählen können. Selbst im Fall der Unwirksamkeit der Klauseln wäre die Klage abzuweisen, weil sie nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führen würden. Außerdem habe der Kl den ihm zugesandten Kontoauszügen nie widersprochen, sodass er alle Kurse anerkannt habe und seine spätere Berufung auf die Unwirksamkeit von Klauseln rechtsmissbräuchlich sei.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Bank aufgrund der Verkehrssitte die Kurse durch Devisenfixing selbst festsetzen dürfe. Es stehe dem Kunden frei, den angebotenen Kurs abzulehnen und die erforderlichen Geldwechselverträge zu günstigeren Konditionen mit Dritten abzuschließen, etwa die für die Rückzahlung erforderlichen CHF bei anderen Banken zu besorgen. Die Vertragsbestimmungen seien daher weder intransparent, noch gröblich benachteiligend oder sittenwidrig.

Die Revision ist nicht zulässig.

1. Im vorliegenden Fall war der Wille beider Parteien auf einen FX-Kreditvertrag in CHF gerichtet. Ein solcher liegt vor, wenn der Kredit ganz oder tw in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob der Kredit in einer anderen Währung als Euro ausbezahlt wird. Maßgebend ist allein, dass die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet (7 Ob 48/17k [Pkt 1.1]; 1 Ob 190/16x [Pkt 4.1]; 1 Ob 163/15z [Pkt II.1]).

Auch die Rückzahlung kann je nach Vertragsgestaltung daher entweder in Euro (unechte Fremdwährungsschuld) oder in fremder Währung geschuldet sein (echte Fremdwährungsschuld) (4 Ob 3/22b; RS0061067; Perner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 988 Rn 10; Dehn in BVR IV2 Rn 2/203). Welche Funktion welche Währung bei einem konkreten Kreditvertrag hat, hängt also von der Vereinbarung der Vertragsparteien im Einzelfall ab.

2. Anders als in dem 6 Ob 51/21z zugrunde liegenden Fall erhielt der Kl im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Vorinstanzen seit 2004, sohin 18 Jahre lang, regelmäßig Kontoauszüge und jährliche Abrechnungen, ohne diese jemals zu beanstanden. Außerdem wurde der Kl in den Jahren 2015, 2017, 2018 und 2019 mehrfach auf die Kursentwicklung hingewiesen, wobei der Kl jedoch eine Konvertierung seines Kredits ablehnte.

Im vorliegenden Fall kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Wille des Kl darauf gerichtet war, das Wechselkursrisiko zu CHF zu tragen. Der Kl wünschteS. 684 von vornherein einen CHF-Kredit, wurde über das damit verbundene Risiko belehrt und lehnte idF trotz mehrfacher Hinweise auf die Wechselkursentwicklung eine Konvertierung seines Kredits ab. Ebenso kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Kl die von der Bekl zugrundegelegten Wechselkurse kannte und dennoch eine Fortsetzung des Kreditverhältnisses wünschte. Dies entsprach auch zweifellos seiner Interessenlage, wäre doch andernfalls eine sofortige Rückzahlung der zugezählten Kreditvaluta zzgl 4% Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) erforderlich gewesen (6 Ob 51/21z Rn 56 ff).

Die mit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von bereits in das Vollzugsstadium getretenen Dauerschuldverhältnissen verbundenen Schwierigkeiten (Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rn 515) erfordern, dass ein Vertragspartner, der sich auf die Ungültigkeit eines Dauerschuldverhältnisses (hier: wegen angeblicher mangelnder Bestimmtheit) berufen möchte, seinen Vertragspartner zeitnah darüber aufklärt.

Nach völlig hA ist im Rahmen eines (vor-)vertraglichen Schuldverhältnisses ua über rechtliche Hindernisse, die einem gültigen Vertragsschluss entgegenstehen, aufzuklären (Koziol/Welser I14 Rn 70). Dies gilt umso mehr dann, wenn die Berufung auf die Nichtigkeit einem völlig anderen Zweck dient als die Norm, deren Absicherung die Nichtigkeitssanktion bezweckt: Das Verbot der (willkürlichen) einseitigen Festsetzung des Entgelts soll den Vertragspartner vor den damit verbundenen Gefahren schützen, nicht aber ihm ermöglichen, sich von der Tragung eines von ihm bewusst und fehlerfrei übernommenen Risikos (hier: des Wechselkursrisikos) zu lösen.

IdS hat der OGH bereits mehrfach in vergleichbaren Situationen ein „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) bejaht (RS0128483). So wurde es als rechtsmissbräuchlich angesehen, rd 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrags, Jahre nach Abwicklung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer entsprechenden Belehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten (7 Ob 133/18m). Auch in weiteren E wurde ein Spätrücktritt bei Lebensversicherungen unter dem Aspekt des venire contra factum proprium geprüft (7 Ob 15/20m; 7 Ob 20/20x; Klausberger in Keiler/Klauser, VerbraucherR § 3 KSchG Rn 57).

Dies lässt sich auf die Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit des Vertrags übertragen. Die Gegenauffassung würde es einem Kreditnehmer ermöglichen, seinen Vertragspartner jahrzehntelang über seinen Rechtsstandpunkt im Unklaren zu lassen und damit iE auf dessen Rücken zu spekulieren (6 Ob 28/12d; 9 Ob 81/17d; RS0120784 [T12]).

Der Deutlichkeit halber ist zu betonen, dass diese Überlegungen ausschließlich den Einwand betreffen, es liege wegen mangelnder Bestimmtheit überhaupt kein Vertrag vor. Die Geltendmachung einer unrichtigen Berechnung einzelner Raten oder des aushaftenden Restbetrags ist davon nicht betroffen. Die allfällige Sittenwidrigkeit einer einzelnen Klausel hätte jedenfalls nicht die Ungültigkeit des gesamten Vertrags zur Folge (RS0015420). Allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Wechselkurses führen jedoch nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags wegen mangelnder Bestimmtheit. Insoweit ist vielmehr schon durch die zeitnahe Information des Kunden über den zugrundegelegten CHF-Betrag ausreichende Bestimmtheit anzunehmen (9 Ob 66/21b). Hier lässt vielmehr das Gesamtverhalten des Kl keinen anderen Schluss zu, als dass er das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Kreditvertrags akzeptierte und diesen nicht nur eingehen, sondern auch jahrelang fortsetzen wollte. Der Einwand, dass überhaupt kein gültiger Vertrag vorliege, ist dem Kl daher verschlossen. Dass die Bekl die Umrechnung willkürlich vorgenommen hätte, wird vom Kl auch gar nicht konkret behauptet.

3. Da danach im Anlassfall nicht von einer (Gesamt-)Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrags auszugehen ist, die mangels Bestimmtheit der Kreditvaluta oder wegen Undurchführbarkeit des Vertrags zu begründen wäre, können die unionsrechtlichen Ausführungen des Kl zur Frage der Schließung einer durch Wegfall einer intransparenten oder missbräuchlichen Vertragsklausel entstandenen Lücke durch das dispositive Recht (§ 907b Abs 1 ABGB), die der OGH in 8 Ob 37/20d grds bejaht hat, dahingestellt bleiben. Das Klagebegehren lässt sich aus all dem nicht ableiten.

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Dr. Markus Kellner unter Mitarbeit von Dr. Fabian Liebel LL.M. (WU Wien)

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