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Eine unterschiedliche Besteuerung gebietsfremder Investmentfonds in Gesellschaftsform und gebietsfremder Investmentfonds in Vertragsform hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Immobilien und Immobilienwertpapieren widerspricht dem Prinzip des freien Kapitalverkehrs, sofern die unterschiedliche Besteuerung auf einen in diesem Zusammenhang für Investmentfonds bestehenden Steuervorteil zurückzuführen ist, der ausländischen Investmentfonds in Gesellschaftsform ausschließlich aufgrund ihrer Rechtsform vorenthalten wird
https://doi.org/10.47782/oeba202209069002
Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung – Art 63 und 65 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen – Befreiung von Investmentfonds – Voraussetzungen für die Befreiung – Voraussetzung in Bezug auf die Vertragsform des Fonds;
Die Art 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die dadurch, dass sie die Steuerbefreiung für die Vermietungseinkünfte und die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien oder von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümerinnen von Immobilien sind, ausschließlich den Investmentfonds in Vertragsform vorbehalten, einen gebietsfremden alternativen Investmentfonds in Satzungsform von dieser Befreiung ausschließen, obwohl Letzterer in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, steuerlich transparent ist und in letzterem Mitgliedstaat nicht der Einkommensteuer unterliegt.
EuGH (2. Kammer) , C-342/20, A SCPI u. Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
Aus der Begründung:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art 49, 63 und 65 AEUV.
2. Es ergeht im Rahmen eines von A SCPI, einer Gesellschaft französisch...