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ÖBA 9, September 2022, Seite 687

§ 28 Z 1 IO: Anfechtung einer Liegenschaftsübertragung unter Ehegatten

https://doi.org/10.47782/oeba202209068701

§ 431 ABGB; § 7, 350 EO; § 1 NotAktsG; § 28, 41, 120 IO.

Unter Rechtshandlungen iSd Anfechtungsnormen der IO sind alle gewollten Handlungen zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorrufen. Anfechtbar ist es daher auch, wenn ein zunächst mangels Einhaltung der Notariatsaktsform nichtiger Liegenschaftskaufvertrag unter Ehegatten nachträglich mittels Notariatsakt bekräftigt wird.

Die erfolgreiche Anfechtung der Übertragung einer Liegenschaft führt zum Wiederaufleben von Belastungs- und Veräußerungsverboten, die bis zur Übertragung bestanden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen des Ehegatten der Bekl (im Folgenden: Schuldner) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kl zum MV bestellt.

Mit (an diesem Tag bloß notariell beglaubigt unterfertigtem) Kaufvertrag vom verkaufte der Schuldner zwei in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaften um € 128.508,28 an die Bekl. Auf diesen Liegenschaften haftete (und haftet) ein Simultan-Höchstbetragspfandrecht von € 181.680 zugunsten einer Bank. Der – der damaligen Kreditaushaftung entsprechende – Kaufpreis sollte von der Bekl vereinbarungsgemäß durch Übernahme der Kreditverbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der Bank gem § 1405 ABGB beglichen werden. Im Vertrag wurde der als Tag der Übernahme der Liegenschaften sowie des Übergangs von Gefahr und Zufall, Nutzen und Lasten vereinbart.

Die beiden Liegenschaften hatten 2009 und 2010 einen Verkehrswert von insges € 208.000. 2020 betrug ihr Verkehrswert bereits € 312.000.

Ob den beiden Liegenschaften war jeweils seit dem Jahr 1996 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Bekl einverleibt gewesen, das dem Schutz der Liegenschaften vor dem Zugriff Dritter dienen sollte; dem Simultan-Höchstbetragspfandrecht der Bank war 2000 der Vorrang vor diesem Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt worden.

Im Hinblick auf die Errichtung des Kaufvertrags erklärten die Parteien in diesem ihre ausdrückliche Zustimmung zur Löschung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbots.

Der Kaufvertrag vom wurde idF mit einem Notariatsakt vom bekräftigt; (erst) aufgrund dieses Notariatsakts wurde das Eigentumsrecht der Bekl (ebenso wie ein von ihr dem Schuldner im Kaufvertrag eingeräumtes Belastungs- und Veräußerungsverbot) im Grundbuch einverleibt und gleichzeitig das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten gelöscht.

Dem Schuldner kam es bei Abschluss des Kaufvertrags in Notariatsaktsform darauf an, die beiden Liegenschaften bestmöglich vor einem allfälligen Zugriff durch dritte Gläubiger zu schützen. Dies war mit der Bekl abgesprochen, die selbst bereits bei Unterfertigung des Kaufvertrags vom von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausging und deshalb die Tilgungen der Kreditverbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der Bank übernehmen wollte.

Die Bank meldete im Schuldenregulierungsverfahren per eine offene Forderung von € 78.480,55 an.

Der Kl focht den Notariatsakt vom und die am erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechts der Bekl gem § 28 Z 1 IO an und begehrte einerseits die Feststellung, der notarielle Kaufvertrag vom sei den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam, und andererseits die Verpflichtung der Bekl, in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners an den beiden Liegenschaften einzuwilligen.

Die Bekl wendete insb ein, die Anfechtungsklage sei verfristet, weil der Kaufvertrag vom mehr als zehn Jahre vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abgeschlossen worden sei. Die Anfechtung sei auch nicht befriedigungstauglich, weil aufgrund des bereits 1996 zugunsten der Bekl eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots eine Verwertung der Liegenschaften durch Gläubiger des Schuldners (mit Ausnahme der Bank) nie möglich gewesen wäre und auch im Insolvenzverfahren nicht erfolgen könne.

Das ErstG gab dem Klagebegehren statt.

Das BerG gab der Berufung der Bekl tw dahin Folge, dass es aussprach, dass sie in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners nur Zug um Zug gegen Einverleibung des (früheren) Belastungs- und Veräußerungsverbots zu ihren Gunsten einzuwilligen habe. Die Gültigkeit von zwischen Ehegatten geschlossenen Kaufverträgen bedürfe eines Notariatsakts. Mangels Einhaltung der gesetzlichen Form sei der Kaufvertrag vom absolut nichtig. Erst mit der Errichtung des Notariatsakts vom habe die Bekl eine gesicherte Rechtsposition erlangt, sodass der Schuldner an diesem Tag eine anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen habe.

Die Revision der Bekl ist nicht zulässig.

Die Revision des Kl ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

I. Zur Revision der Bekl:

1.1 Die Gültigkeit von Kaufverträgen zwischen Ehegatten setzt gem § 1 Abs 1 lit b NotAktsG die Aufnahme eines Notariatsakts voraus. Da der Gesetzgeber für diesen Fall keine der Schenkung vergleichbare Regelung getroffen hat, kann eine wirkliche Übergabe nichts an der Notariatsaktspflicht ändern (RS0115938). Entspricht ein solcher Vertrag dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotAktsG nicht, ist er absolut nichtig (6 Ob 66/13v = RS0115938 [T2]). Auch bei einem Kaufvertrag zwischen Ehegatten heilt zwar vollständige Erfüllung, dh Übergabe des verkauften Gegenstands mit dem Willen der Eigentumsübertragung, den Formmangel, ohne dass es darauf ankäme, ob auch der Kaufpreis zG bezahlt ist (RS0070873). Bei einem Liegenschaftsverkauf – wie hier – kommt es allerdings gem § 431 ABGB nicht auf die Übergabe, sondern auf die Einverleibung im Grundbuch an (1 Ob 42/18k = RS0070873 [T4]).

S. 6881.2 Unter Rechtshandlungen iSd Anfechtungsnormen sind alle gewollten Handlungen zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorrufen. Nach der Rsp sind daher auch Rechtshandlungen anfechtbar, die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen wurden, wie etwa die Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder auch die Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden (RS0064188; 10 Ob 99/02k = RS0050539 [T3]).

1.3 Von den Grundsätzen dieser Rsp sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, die den Notariatsakt vom , mit dem der – mangels Einhaltung der Notariatsaktsform nichtige – Kaufvertrag vom bekräftigt wurde, als anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners werteten. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen, wonach der Kl die Einverleibung des Eigentumsrechts der Bekl gar nicht angefochten habe bzw sein Urteilsbegehren eine solche Anfechtung nicht zum Ausdruck bringe.

2.1 Das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung bedeutet, dass die Anfechtung befriedigungstauglich sein muss; sie ist daher ausgeschlossen, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Befriedigungsaussicht der Insolvenzgläubiger führen kann (RS0064354). Die Beseitigung des Erfolgs der Rechtshandlung muss also geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger oder zumindest der Massegläubiger zu fördern, zumindest also die tw Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf Vermögensstücke des Schuldners lässt die Anfechtung vorerst als befriedigungstauglich erscheinen (RS0064354 [T5]).

2.2 Dass das BerG die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung insb im Hinblick darauf bejahte, dass der Kl im Fall der Einlösung des Pfandrechts der Bank die Liegenschaften gem § 120 Abs 1 IO kridamäßig verwerten könnte, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage.

II. Zur Revision des Kl:

1. Der Kl wendet sich in dritter Instanz ausschließlich gegen die abändernde E des BerG, wonach die Bekl nur „Zug um Zug gegen Einverleibung ihres Belastungs- und Veräußerungsverbots“ zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners verpflichtet wurde.

2. Das BerG schloss sich idZ der Ansicht von Rebernig (in Konecny, IO § 41 Rn 37 f) an, der für einen Sachverhalt wie den hier vorliegenden vertritt, dass die Aufgabe des Belastungs- und Veräußerungsverbots durch die Käuferin der Liegenschaft ihre Gegenleistung für den Erwerb gewesen sei, weshalb sie sich bei erfolgreicher Anfechtung der Übertragung auf ein „Wiederaufleben“ ihrer Sicherstellung bzw ihre Gegenleistung und damit auf ihr Recht zur Wiedereintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots berufen könne; diese Wiedereintragung könne sie Zug um Zug gegen Rückstellung der Liegenschaft (oder später nach ihrer Rückübertragung vom Verwalter) verlangen.

3. Die Auffassung, dass im Fall der erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrags auch das seinerzeitige Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der späteren Käuferin wieder auflebe, steht im Einklang mit der stRsp, wonach Ziel der Anfechtung nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung ist, sondern die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RS0050372). Das Anfechtungsrecht dient nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten, sondern der Masse soll durch die Anfechtung nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre (RS0050372 [T1]). Wäre die Veräußerung der Liegenschaften durch den Schuldner unterblieben, bestünde an ihnen weiterhin das zu Gunsten der Bekl – unstr anfechtungsfest – eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die Masse wäre daher bessergestellt als ohne die anfechtbare Rechtshandlung, würde – wie es der Kl anstrebt – aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Veräußerung der Liegenschaften das Eigentumsrecht des Schuldners wieder einverleibt, nicht aber auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Bekl.

4. Soweit der Kl idZ kritisiert, dass sich die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung wegen der Zug-um-Zug-Verpflichtung auf das Wiederaufleben des Absonderungsrechts der Bank beschränke, ist er darauf zu verweisen, dass er in seiner Anfechtungsklage die Gläubigerbenachteiligung gerade damit begründet hat, dass die Bank ohne den Verkauf der Liegenschaften nur im Ausmaß des durch das Pfandrecht nicht gedeckten Teils ihrer Forderung am Verfahren teilnähme, weshalb sich im Umfang der pfandrechtlichen Deckung die Verteilungsquote für die übrigen Gläubiger erhöhte.

5. Der Kl macht weiters geltend, einer Wiedereintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots stehe der Umstand entgegen, dass die Bekl im Kaufvertrag darauf verzichtet habe.

5.1 Es trifft zu, dass im Fall einer erfolgreichen Anfechtung der Zahlung des Schuldners an einen Gläubiger dessen Forderung nicht erloschen ist, weshalb auch die dafür bestellten Sicherheiten grds nicht erloschen sind. Wurde eine Pfandsache aufgrund der Erfüllung zurückgestellt, hat der Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiedereinräumung des Pfandrechts (Bollenberger in KLS § 41 IO Rn 15 f); dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Anfechtungsgegner über diese Sicherheit rechtsgeschäftlich, etwa durch Verzicht oder Generalvergleich, disponiert hat (Rebernig in Konecny, IO § 41 Rn 29).

5.2 Der Kl hat allerdings nicht behauptet, dass die Bekl unabhängig vom Abschluss des Kaufvertrags auf ihr Belastungs- und Veräußerungsverbot verzichtet hätte. Es bedurfte daher auch keiner Feststellungen zu diesem Thema. Vielmehr kann es schon angesichts des Wortlauts des Vertrags („im Hinblick auf die Errichtung des gegenständlichen Kaufvertrags“) nicht zweifelhaft sein, dass die Bekl den Verzicht auf das Verbot im Kaufvertrag lediglich deshalb erklärte, weil sie selbst das Eigentum an den Liegenschaften erwarb (und das Belastungs- und Veräußerungsverbot damit inhaltlich ohnehin hinfällig war).

6. Das BerG ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Anfechtungsklage auch zum Wiederaufleben des Belastungs- und Veräußerungsverbots führen muss. Von einer Verpflichtung „Zug um Zug“ kann hier allerdings nicht gesprochen werden, weil eine solche voraussetzt, dass sowohl der Titelschuldner als auch der aus dem Titel Berechtigte jeweils eine Leistung zu erbringen haben. Eine exekutive Durchsetzung der Verpflichtung der Bekl, in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners einzuwilligen, könnte nur nach § 350 EO erfolgen. Die Bewilligung einer solchen Exekution aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist jedoch vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RS0000267). Seine „Gegenleistung“ (Wiederaufleben des Belastungs- und Veräußerungsverbots) kann der Kl aber denkunmöglich bereits vor der (Wieder-)Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners erbringen. Das angefochtene Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dem berechtigten und auch idS zu verstehenden Einwand des Wiederauflebens des Belastungs- und Veräußerungsverbots durch die Bekl ohne eine Verpflichtung „Zug um Zug“ Rechnung getragen wird.

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Dr. Markus Kellner unter Mitarbeit von Dr. Fabian Liebel LL.M. (WU Wien)

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