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Außerordentliche Einkünfte
•Die in einem Zeitraum von 19 Monaten angesammelten stillen Reserven waren im Geltungsbereich des EStG 1972 im Falle der Realisierung als außerordentliche Einkünfte begünstigungsfähig. - (§ 37 Abs. 2 Z EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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