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Verfahren: Wiederaufnahme
•Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, daß es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde in wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, daß sie schon in diesen Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu den nunmehr in wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidungen hätte gelangen können. - (§ 303 BAO), (Abweisung)
(, 0188)