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Verlustveranlagung: Antrag
•Der Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung ist an keine Form gebunden, es ist jedoch ein – wenn auch implizierter -Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 erforderlich. -(§ 41 Abs. 2 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 660/1989)
Anträge i. S. d. § 85 Abs. 1 BAO unterliegen im Gegensatz zu Anzeigen i. S. d. §§ 120 ff. BAO der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO. Anzeigen dienen nur dazu, die Abgabenbehörde über abgabenrechtlich relevante Tatsachen in Kenntnis zu setzen, wie beispielsweise im vorliegenden Fall von der Aufnahme einer nicht dem Steuerabzug unterliegenden Tätigkeit.
S. R 60Der vom Beschwerdeführer dem Finanzamt im Jahr 1992 übermittelte und noch im selben Jahr ergänzte Fragebogen stellt eine Anzeige i. S. d. § 120 Abs. 1 BAO und keinen Antrag i. S. d. § 85 Abs. 1 BAO, über den die Abgabenbehörde daher zu entscheiden gehabt hätte, dar. In dieser Anzeige samt Ergänzung hat die belangte Behörde daher zu Recht keinen Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung erblickt. (Abweisung)
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