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SWK 19, 1. Juli 1999, Seite R 060

Kommunalsteuer: Musikschule

Die Landesmusikschule P. ist als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen, die bezahlten Arbeitslöhne unterliegen der Kommunalsteuer. - (§ 3 Abs. 3 KommStG 1993), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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