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AVR 6, Dezember 2020, Seite 221

Geldwäschepräventionspflichten bei Steuerberatern und Rechtsanwälten

Überblick und Schwierigkeiten in der Praxis

Dimitar Hristov und Constanze Plischnack

Grundsätzlich versteht man unter Geldwäscherei das Verschleiern oder Verbergen der illegalen Herkunft von Vermögenswerten aus bestimmten Delikten, den sogenannten Vortaten. Die Bekämpfung bzw Prävention der Geldwäscherei stellt ein komplexes und durchaus aktuelles Thema dar. Die in den vergangenen Jahren in Kraft getretenen Identifikations-, Nachforschungs- und Meldepflichten für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer – konkret für Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte – haben ihren Ursprung im Gedanken, dass deren Dienstleistungen besonders stark für Geldwäscherei missbraucht werden können.

1. Entstehung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Status quo

Die ersten Grundsteine wurden bereits in den 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts in verschiedensten völkerrechtlichen Verträgen gelegt (Wiener Drogenkonvention, Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption [UNCAC], Palermo Konvention etc). Der Europarat erarbeitete das Straßburger Geldwäsche-Übereinkommen (1990) und die Warschauer Geldwäsche-Konvention (2005, nicht von Österreich ratifiziert). Diese internationalen Dokumente waren letztlich die Grundlage für die Tätigkeit der EU in diesem Bereich, wobei sich die Aktivität der EU zunächst auf den Finanzmarktbereich bezog und sukzessive – ab bzw auf Basis der 3. Geldwäsche-Richtlinie – auf den Bereich der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte umgesetzt wurde.

In Österreich wurde sodann die 4. Geld-wäsche-RL (auf Basis der 3. Geldwäsche-RL) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung am durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) umgesetzt. In Zuge dessen gab es auch einige Novellierungen in der Rechtsanwaltsordnung bzw im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, in der Notariatsordnung, im Glücksspielgesetz, in der Gewerbeordnung, im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und im Bilanzbuchhaltungsgesetz.

2019 folgte die 5. Geldwäsche-RL, die durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 in österreichisches Recht umgesetzt wurde. Es folgten sämtliche darauf basierende und abändernde Verordnungen der EU (Verordnung 2015/847/EU über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, Verordnung [EG] 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln etc). Die internationale, aber auch nationale Zusammenarbeit der Behörden sollte dadurch verbessert werden, speziell die der FMA und der GlücksS. 222 spielaufsicht. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde durch zusätzliche Sanktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität ergänzt; außerdem wurden verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko festgelegt.

Die letzte Richtlinie des Rates, die 6. Geldwäsche-RL, könnte große Neuerungen im Bereich des Strafrechts nach sich ziehen. Sie war bis in österreichisches Recht umzusetzen.

Obwohl Österreich bisher alle EU-Vorhaben in nationales Recht umgesetzt hat, ist die Position internationaler Organisationen zu den österreichischen Maßnahmen eher kritisch. Die Financial Action Task Force (FATF), ein 1987 gegründetes globales Gremium zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, prüft und bewertet mit Unterstützung der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds die Einhaltung der internationalen Anti-Geldwäscherei-Standards, wobei im Jahr 2015/2016 auch Österreich geprüft wurde. Im Zuge dessen wurde eine Statistik über die Problematik und Aktualität des Themas in Österreich erstellt. Insgesamt wurden demnach im Jahr 2015 rund 48.158.600 € eingefroren und 421.900 € beschlagnahmt und eingezogen, entweder aufgrund einer Nichtverurteilung oder nach einer Verurteilung iZm Geldwäscherei. Österreich hat laut FATF nicht dargetan, dass die Beschlagnahme von aus Geldwäscherei-Vortaten herrührenden Werten eine Schlüsselpriorität im österreichischen Strafrechtssystem darstellt oder als politisches Ziel verfolgt wird, obwohl Österreich operative und politische Änderungen vorgenommen hat, um die Beschlagnahme und Einziehung solcher Vermögenswerte zu fördern. Nach Ansicht der FATF-Gutachter konzentrieren sich die österreichischen Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte nicht auf die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten als Ziel an sich, und es gibt nur wenige politische Maßnahmen zur Förderung der Beschlagnahmung als integraler Mechanismus, um Straftäter ihres unrechtmäßigen Vermögens zu entziehen.

2. Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinition

Wie eingangs bereits erwähnt, wurden die Kernelemente in Österreich zur Verhinderung der Nutzung des Finanzmarktsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in das FM-GwG und das WiEReG eingegliedert. Im Zuge dessen gab es auch einige Novellierungen ua in der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG), dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) und dem Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG).

Der Begriff der Geldwäscherei, wie er im Strafgesetzbuch in § 165 StGB definiert ist, wird dabei als Grundlage für sämtliche berufsrechtlichen Rechtsvorschriften – insbesondere für die RAO – verwendet. § 165 StGB normiert, dass Personen, welche Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung (darunter fallen auch Delikte nach dem FinStrG, Vermögensdelikte ab 5.000 € Schaden, Korruptionsdelikte, Delikte gegen Leib und Leben, Marktmissbrauch uva) oder einem Vergehen nach § 223 StGB (Urkundenfälschung), § 229 StGB (Urkundenunterdrückung), § 289 StGB (falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde), § 293 StGB (Fälschung eines Beweismittels), § 295 StGB (Unterdrückung eines Beweismittels) oder nach den §§ 27 oder 30 Suchtmittelgesetz herrühren, verbergen oder ihre Herkunft verschleiern (objektbezogene Geldwäscherei), insbesondere, indem sie im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben machen, zu bestrafen sind. Die Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, für welches der bedingte Vorsatz ausreicht. Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer soeben genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen. Bei der subjektbezogenen oder organisationsbezogenen Geldwäscherei bedarf es keiner Vortaten; somit ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

Wie bereits erwähnt, ist der Begriff der Geldwäscherei nach § 165 StGB für die Vorschriften der RAO zentraler Anknüpfungspunkt. Das WTBG und das BiBuG verwenden hingegen davon S. 223abweichend nicht die strafgesetzliche Definition, sondern die Definition der 4. Geldwäsche-RL. Begriffe wie etwa Geldwäsche (§ 87 Abs 2 Z 1 WTBG), kriminelle Tätigkeit (Z 2), Vermögensgegenstand (Z 3), Stammen (Z 4), finanzielle Mittel (Z 6) oder Verdacht (Z 7) werden eigenständig und detaillierter definiert. Grundsätzlich bzw für praktische Zwecke kann jedoch festgehalten werden, dass sich die Definitionen ähneln.

3. Sorgfaltspflichten der Verpflichteten

3.1. Kundenspezifische Sorgfaltspflichten

Meldepflichtige Personen sind im Hinblick auf die am Beruf liegende besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen. Wichtig ist daher das Know-your-Customer-Prinzip (KYC) und ein dementsprechendes schriftliches Kundenrisikoprofil inklusive Einstufung des Risikos. Dazu gibt es drei Risikoklassen (gering – normal – erhöht; zB erhöht bei politisch exponierten Personen oder bei bestimmten Ansässigkeitsstaaten bzw Bezugspunkten des Klienten zu solchen Staaten), wobei die Risikovariablen in den Rechtsordnungen variieren können. Wichtig ist es, die Kunden möglichst gut zu kennen, um somit Änderungen ihrer Verhaltensmuster erkennen zu können. Zu prüfen sind daher die Identitäten der Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer (nicht nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung), die Feststellung des Zwecks der Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion, die durchgeführt werden soll, sowie die Überprüfung der Herkunft von eingesetzten Mitteln. Zu beachten gilt, dass unter den soeben angeführten Begriff „Kunden“ verschiedene Personen fallen. In der RAO, NO, WTBG und BiBuG fallen alle Auftraggeber, Parteien und Mandanten unter diesen Begriff (mit gewissen Einschränkungen in der RAO und NO; im FM-GwG, GSpG und in der GewO kann jedoch zusätzlich noch eine Wertgrenze der Transaktion eine Rolle spielen).

Nach der Erfahrung der Autoren wird die KYC-Verpflichtung der Beraterberufe dabei von den jeweiligen Beratern sehr formal nach den Richtlinien der jeweiligen Standesvertretungen gelebt – eine Passkopie wird eingeholt, ein standardisierter Fragenkatalog ausgefüllt, allenfalls werden Informationen über den Steuerstatus des Klienten eingeholt etc. Von zentraler praktischer Bedeutung – wenngleich auch kaum in gesetzlichen Vorschriften explizit vorgesehen – ist aber – neben den sicherlich wertvollen formalen Dingen – vor allem die Erforschung bzw die Forensik im Hinblick auf das Geschäftsumfeld des Klienten durch den Steuerberater bzw Rechtsanwalt und somit insbesondere des Geschäftsumfelds und der Gesellschaften, deren wirtschaftlicher Eigentümer der Klient ist. Dazu reicht es nicht aus, lediglich Passkopien, Register- und Ansässigkeitsbescheinigungen oder Gesellschaftsverträge vom Klienten einzuholen. Eine Analyse der Bilanzen und Konten der involvierten Personen/Gesellschaften ist hilfreich, ebenso Unternehmens- bzw Immobilienbewertungen und Recherchen im Internet (insbesondere in der Sprache des Herkunftsstaates des Klienten bzw seiner Gesellschaften und nicht lediglich in englischer Sprache) oder sonstige Dokumente wie zB Steuerrulings, Gerichtsurteile, Leumundszeugnisse, Verträge, behördliche Genehmigungen. Für die laufende Betreuung sollten auch Pressemeldungen über den Klienten durch den Berater verfolgt werden, auch kann es nützlich sein, die Geschäftsräumlichkeiten des Klienten im Ausland zu besuchen oder zumindest – zB via Google Maps – zu studieren, wo sich diese befinden. Hervorzuheben ist, dass – nach Einholung der Dokumente – die Dokumente – was in der Praxis häufig übersehen wird – auch studiert werden sollten. Je höher die involvierten Summen (die sich nicht nur aus einer einzigen Transaktion, sondern auch aus mehreren bzw häufigen Transaktionen ergeben können), umso detaillierter das erforderliche Studium im Hinblick auf die bei einer Transaktion eingesetzten Summen. Ebenso nicht erforderlich – jedoch in praktischer Hinsicht sehr nützlich – ist es auch, die Kunden des eigenen Klienten – soweit als möglich – zu erforschen, um sich derart einen umfassenden Einblick in die Geschäftsverhältnisse des eigenen Klienten zu verschaffen. Diese praktischen Hinweise mögen dabei als viel zu streng bzw geradezu „spitzelhaft“ interpretiert werden – letztlich dienen sie aber dem eigenen Schutz des Beraters und haben den – häufig für das weitere Geschäftsverhältnis und für die wertvolle Beratung nicht zu unterschätzenden – Vorteil, das Unternehmen des Klienten besser kennenzulernen (und auch mehr Leistungen anbieten zu können).

Die erwähnten forensischen Maßnahmen sind auch vor dem Hintergrund der verstärkten bzw erhöhten Sorgfaltspflichten zu sehen, die – vor allem im Steuerberatungsbereich – bei allen ungewöhnlich großen oder komplexen Transaktionen zur Anwendung kommen, oder wenn Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Anzuwenden ist die verstärkte Sorgfaltspflicht auch bei allen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, und bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen (inklusive deren nahestehenden Personen). Aus der Sicht des S. 224 Rechtsanwenders stellen sich dabei häufig folgende Problemstellungen, die manchmal in einer Ausuferung der Sorgfaltspflichten münden können:

  • Zunächst ist die Bedeutung der „ungewöhnlich großen“ Transaktion abzuklären, die uE jedenfalls in Bezug auf den jeweiligen Klienten zu interpretieren ist. Bei Klienten, die in Geschäftsfeldern tätig sind, in denen generell größere Summen umgesetzt werden – wie zB im Energiehandelsbereich –, wäre eine verstärkte Prüfung schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung ratsam, nach der Erfahrung der Autoren selbst dann, wenn es sich dabei um börsenotierte Gesellschaften handelt. Dies erspart im Nachgang ein böses Erwachen bei großen Folgetransaktionen, die zum Tagesgeschäft solcher Unternehmen gehören. Auf jeden Fall ist aber die verstärkte Beobachtung und Forensik bei Transaktionen ratsam, die von der Größe her beim jeweiligen Klienten eher selten vorkommen. Wenn die Summe für das konkrete Geschäft – zB den Verkauf einer Tochtergesellschaft oder einer Immobilie – aufgrund eines Bewertungsgutachtens oder einer Vereinbarung mit einem fremden Dritten festgelegt wird, muss die Transaktion per se nicht ungewöhnlich – im Hinblick auf das konkrete Geschäft – sein; sind jedoch die finanziellen Quellen des Transaktionspartners unklar bzw bestehen dafür Verdachtsmomente, ist es jedenfalls ratsam, auch dahingehend entsprechende Nachforschungen anzustellen. Eine genaue Richtlinie kann dabei jedoch nicht festgemacht werden; letztlich ist es hier dem Gefühl und wohl auch dem „Hausverstand“ des Beraters überlassen, ob er bestimmte Transaktionen als „ungewöhnlich groß“ einstuft oder nicht.

  • Auch die Frage nach der „Komplexität der Transaktion“ lässt sich letztlich nur mit dem Gefühl und Hausverstand sowie der Klientenkenntnis des jeweiligen Beraters lösen. Die bloße Einschaltung einer Offshore-Gesellschaft macht dabei eine Transaktion noch nicht komplex. Manchen Transaktionen – wie zB Asset-Back-Securities-Transaktionen oder M&A-Vorgängen – wohnt bereits per se eine gewisse Komplexität inne, da sie vom Markt an sich als komplexes Produkt gestaltet sind oder von Beratern als komplexes Produkt gestaltet werden. Was für einen Berater recht einfach klingt, weil es dessen Tagesgeschäft ist, mag für den anderen Berater recht komplex wirken. Von komplexen Transaktion kann jedoch uE jedenfalls gesprochen werden, wenn Transaktionssummen nicht von den Transaktionsparteien direkt entrichtet werden, sondern über eine Kette von mehreren Gesellschaften – insbesondere in klassischen Offshore-Jurisdiktionen befindlich – und unter Zugrundelegung von Rechtsgeschäften, die mit der eigentlichen Transaktion nichts zu tun haben (zB Provisions-, Kommissions-, Schein- oder Umgehungverträge), oder wenn unter Einsatz der beschriebenen Konstrukte Summen vom Zahlenden an diesen – in anderer Rechtsform gekleidet – zurückkommen („In-den-Kreis-Schicken von Geldern“). Nicht komplex ist aber uE zB die Fremdfinanzierung über eine verbundene, nicht eine Transaktionspartei darstellende Gesellschaft, nur weil etwa die Gewinnausschüttung zu viel Zeit beanspruchen würde.

  • Ein „mangelnder wirtschaftlicher und/oder rechtlicher Zweck“ ist ebenso häufig interpretationsbedürftig. Dies wird dann nicht der Fall sein, wenn es unterzeichnete Verträge zwischen den Parteien gibt, wobei die Umstände des Vertragsabschlusses ebenso für die Beurteilung relevant sein können (zB vorangehende Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, Beurkundung unter notarieller Mitwirkung, Ordnung der familien- oder erbrechtlichen Verhältnisse), ob ein rechtmäßiger Zweck vorliegt. Ob ein wirtschaftlicher Zweck vorliegt, kann letztlich danach beurteilt werden, ob operative Unternehmen beteiligt sind, ob das abgeschlossene Geschäft in deren Unternehmensgegenstand fällt oder ob Leistung und Gegenleistung marktüblich sind (wobei hinsichtlich der Leistungsäquivalenz Bewertungsgutachten und Marktkurse eine wichtige Rolle für die Beurteilung spielen können).

  • Was „Drittländer mit hohem Risiko“ sind, ist durch eine delegierte Verordnung festgelegt (EU 2016/1675). Die dort genannten Länder beinhalten einige klassische Offshore-Jurisdiktionen wie zB Panama, aber auch recht exotische Länder wie Vanuatu und Jemen. In praktischer Hinsicht sind auch Länder zu beachten, die zwar nicht in der genannten Verordnung erwähnt sind, jedoch aus der Erfahrung heraus eine nicht unbedeutende Rolle im Bereich der Geldwäsche spielen, wie zB Russland und die Ukraine, aber auch EU-Länder wie Malta oder Zypern. Diese Länder mögen zwar häufig in Listen nicht (mehr) genannt werden, jedoch ist Geldwäscheprävention nicht nur ein bloßes rechtliches Compliance-Problem, sondern ein praktisches Problem, das – sofern es einmal eintritt – zu irreversiblen Reputationsschäden führen kann.

  • Ähnlich wie mit den Drittländern mit hohem Risiko verhält es sich auch mit dem Begriff der „politisch exponierten Person“. Auch hier muss festgehalten werden, dass manchmal gewisse Unklarheiten existieren, zum einen, da es keine einheitliche (namentliche) EU-Liste oder Datenbank von politisch exponierten Personen gibt, und zum anderen, weil die diversen Berufsordnungen und DatenS. 225 banken gewisse Funktionen unterschiedlich behandeln – ein klassisches Beispiel dafür ist der Honorarkonsul, der zum Teil als politisch exponiert angesehen wird. Auch hier hilft aber die praktische Einsicht, dass es letztlich nicht auf die Qualifikation der Person als exponiert in irgendwelchen – nicht offiziellen – Datenbanken ankommen kann, sondern darauf, ob der Honorarkonsul in seiner Funktion ähnliche Funktionen in inhaltlicher Hinsicht und auch faktische Möglichkeiten wie eine sonstige politisch exponierte Person hat.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass die RAO die Sorgfaltspflichten der Rechtsanwälte insofern einschränkt, als nur jene Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen sind, welche der Rechtsanwalt im Namen und auf Rechnung seiner Partei iZm Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die entweder den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen oder die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, betreffen. Die NO kennt ähnliche Ausnahmen.

3.2. Unternehmensinterne Sorgfaltspflichten

Abgesehen von den soeben erörterten parteispezifischen Sorgfaltspflichten hat eine meldepflichtige Person grundsätzlich angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihr auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb ihrer Kanzlei oder ihres Unternehmens einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen vorzubeugen und diese zu verhindern, oder auch Risikomanagementsysteme zu erstellen, um politisch exponierte Personen feststellen zu können. Dazu zählen auch Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter; bereits bei Einstellung von Mitarbeitern sind diese einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen. Die genannten Kriterien können jedoch je nach anzuwendendem Gesetz etwas variieren bzw unterschiedlich streng bewertet werden.

In der RAO ist zB normiert, dass bei Rechtsanwaltsgesellschaften gegebenenfalls auch die Bestellung eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts zum Compliance-Beauftragten für den Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angedacht werden soll. Die laufende Einhaltung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist zu überwachen, dies gegebenenfalls eben durch den bestellten Compliance-Beauftragten. Im FM-GwG werden strengere Maßnahmen gesetzt als nur jene als „gegebenenfalls“ bezeichneten Maßnahmen in der RAO. Ein zuständiges Mitglied des Leitungsorgans (Vorstand, Geschäftsführung) und ein Geldwäsche-Compliance-Beauftragter müssen bestellt werden. Ob diese Bestimmungen auch im WTBG und im BiBuG eingehalten werden müssen, hängt von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit ab. Die NO enthält keine solchen Bestimmungen, die GewO nur beschränkte Bestimmungen.

Des Weiteren hat eine meldepflichtige Person eine schriftliche Risikoanalyse und Bewertung des für sie bestehenden Risikos der Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit durchzuführen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe ihrer Kanzlei zu stehen hat. Risikofaktoren, die sich bezogen auf ihre Kunden, auf bestimmte Länder und geografische Gebiete oder auf bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ergeben, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Diese Auflistung kann in manchen Gesetzen breiter ausfallen. ZB nennt das FM-GwG noch neue oder sich zu entwickelnde Technologien. Diese Risikobewertungen sind aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung der jeweils zugehörigen Kammer oder der zuständigen Behörde (FMA) zur Verfügung zu stellen.

Als Unterstützung für berufsberechtigte Steuerberater und Wirtschafsprüfer wurde seitens der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein Handbuch zur Geldwäscheprävention erstellt, in dem Compliance-Bestimmungen zur Geldwäscheprävention sowie Informationen zur Umsetzung und Beispielsachverhalte inklusive Musterlösungen erarbeitet wurden.

Auch auf der Website der Kammer der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftskammer gibt S. 226 es unterstützende Leitfäden und Muster zur Erstellung einer Risikoanalyse; sogar ein anonymer Online-Ratgeber wurde von der WKO zur Verfügung gestellt. Eine Einschätzung, wie hoch das eigene Risiko ist und wie man eine Risikoanalyse durchführt, kann online erstellt werden.

4. Meldepflichten

4.1. Auslösung der Meldepflichten und Beraterprivileg

Die Berufsordnungen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und der Notare sehen – unter bestimmten Voraussetzungen – gewisse Meldepflichten vor, wie dies zB auch im FM-GwG für Kredit- bzw Finanzinstitute vorgesehen ist. Nach dem FM-GwG haben Kredit- bzw Finanzinstitute unverzüglich die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine Transaktion iZm Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren, steht, der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen zuwidergehandelt hat oder die Transaktion oder der Vermögensbestandteil iZm einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht. Nach dem Gesetzestext ist somit die Meldestelle zu informieren, wenn Kenntnis einer solchen Transaktion erhalten wird oder Verdacht oder ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht. Somit gilt als „Meldeschwelle“ bereits „ein berechtigter Grund zur Annahme“. Dieser Anwendungsfall erweist sich jedoch praktisch als äußerst schwierig, da der Eintritt dieses Stadiums schwer einzuschätzen ist. Im FMA-Rundschreiben „Meldepflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ vom wird zur Meldepflicht in Rz 30 ff wie folgt ausgeführt:

„Diese – niedrigste – Schwelle ist etwa bereits dann erreicht, wenn seitens der Verpflichteten ein auffälliger Sachverhalt wahrgenommen wird, eine Plausibilisierung jedoch nicht möglich ist. Je nach Lage des Einzelfalles kann bereits eine (auffällige bzw nicht plausibilisierbare) Tatsache für sich genommen oder auch erst eine Kombination aus mehreren solchen Tatsachen ,einen berechtigten Grund zur Annahme‘ bilden. Folglich kann ,ein berechtigter Grund zur Annahme‘ im Sinne des § 16 Abs 1 FM-GwG auch dann gegeben sein, wenn eine Auffälligkeit nicht nachvollziehbar zu erklären ist bzw auch nicht nachvollziehbar erklärt wird.“

Dieser Definition kommt über die jeweiligen Berufsordnungen auch für Rechtsanwälte und der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erhebliche Relevanz zu und bereitet dort – insbesondere vor dem Hintergrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Klient – besondere praktische Schwierigkeiten:

  • So hat der Rechtsanwalt den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich über alle Geschäfte und Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen (Verdachtsmeldung). Das betroffene Geschäft darf nicht vorgenommen werden, bevor der Rechtsanwalt das Bundeskriminalamt nicht benachrichtigt hat und dieses entweder dem Geschäft zustimmt oder dazu schweigt. Bei Rechtsberatung oder im Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren bei Tätigkeiten als Verteidiger oder Vertreter ist der Rechtsanwalt nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet (Beraterprivileg), es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

  • Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) enthält Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in den §§ 87 ff WTBG, welche von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zu ergreifen sind. Die Meldepflichten sind in § 96 WTBG normiert und verpflichten den Berufsberechtigten, von sich aus mittels einer Meldung die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren, wenn er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhält oder den Verdacht hat (begründeter Verdacht), dass finanzielle Mittel unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Die Meldestelle kann aber auch ohne vorangehende Meldung Informationen S. 227 einholen und anfragen. Auch das WTBG kennt ein Beraterprivileg in § 96 Abs 9 und 10 WTBG, das recht ähnlich wie das Beraterprivileg der RAO ausgestaltet ist. Demnach sind die Meldepflichten, die der Berater befolgen muss, nicht anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die der Berater von einem oder über einen der Auftraggeber im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangt hat, oder diese im Rahmen seiner Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Auftraggebers in einem Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren erhalten oder erlangt hat oder diese betreffend ein solches Verfahren, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines derartigen Verfahrens, erhalten oder erlangt hat und die er vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangt hat. Diese Ausnahmen gelten jedoch dann nicht, wenn der Berater weiß, dass der Auftraggeber seine Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

Der praktisch wichtigste Unterschied zu den Meldepflichten nach dem FM-GwG ist somit das Beraterprivileg, das dem Berater doch einen gewissen Spielraum in Bezug auf die Meldepflichtauslösung gibt; dies auch vor dem Hintergrund des Schutzes des Mandanten. Einerseits darf nämlich das Beraterprivileg nicht „zu früh“ aufgegeben werden, da ansonsten disziplinarrechtliche Sanktionen drohen könnten, andererseits könnte eine zu späte Erfüllung der Meldepflicht nicht nur disziplinarrechtliche Folgen, sondern auch ein Beitragstäterschafts- und Reputationsrisiko zur Folge haben. Letztlich muss auch hier wohl – so wie in vielen anderen Bereichen der Geldwäscheprävention – an das „Bauchgefühl“ des Beraters appelliert werden.

4.2. Form der Meldung

Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres die Aufgaben als Geldwäschemeldestelle, die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies zur Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.

Im Unternehmensserviceportal (USP) steht das Webportal des sogenannten „GoAML“ bereit, auf welchem man sich einmalig mit seinen Daten registrieren muss, um eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Eine Bürgerkarte oder Handysignatur ist notwendig. Der Meldepflichtige hat außerdem seine Organisation und den dort ernannten Geldwäschebeauftragten (Hauptverantwortlichen), welcher von diesem Prozess informiert wird bzw bestenfalls schon informiert wurde, anzugeben. GoAML stellt den Meldepflichtigen mehrere Arten der Meldungsabgabe zur Verfügung: die Abgabe über die Web-Maske, das (automatisierte) Hochladen von XML-Meldungen sowie das Inkludieren einer von der FIU (Financial Intelligence Unit) definierten Excel-Transaktionsliste, aus der Transaktionen automatisiert in die Datenbank eingespielt werden.

2019 verzeichnete die Geldwäschemeldestelle insgesamt 3.656 Akteneingänge. An der Spitze der am häufigsten meldenden Berufsgruppen steht mit Abstand der Bankensektor, jedoch ist der seit 2016 verzeichnete Anstieg der von Rechtsanwälten und Notaren stammenden Verdachtsmeldungen durchaus erwähnenswert.

5. Konsequenzen

5.1. Strafrechtliche Rechtsfolgen

Wer sich der Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB strafbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wird der Wert von 50.000 € überstiegen oder wird die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, so ist dies mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Zu beachten ist das VbVG, das auch zu einer Verbandsgeldbuße führen kann. Für Berater vor allem beachtlich ist, dass sie zum unmittelbaren Mittäter oder Beitragstäter werden können.

2019 gab es 63 rechtskräftige Verurteilungen wegen Geldwäscherei zu verzeichnen. Federführend bei den notwendigen Vortaten waren Betrügereien (neun Fälle des schweren Betrugs), Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz (neun Fälle) und Urkundendelikte (zwölf Fälle). Zwei Verurteilungen gab es iZm Terrorismusfinanzierung. Angesichts des massiven Umfangs der Geldwäschepräventionspflichten und der Verdachtsmeldungen – wie in Pkt 4.2. zuvor angeführt – ist jedoch kritisch zu hinterfragen, warum nur eine so geringe Anzahl rechtskräftiger Verurteilungen besteht und ob nicht der Umfang der bürokratischen Pflichten und der damit S. 228 einhergehenden Kosten bei Weitem den Nutzen übersteigt. Ebenso zu hinterfragen und zu analysieren wäre auch, inwieweit die Kriminalbehörden auf die Geldwäscheverdachtsmeldungen in praktischer Hinsicht aufbauen können.

5.2. Verwaltungsrechtliche und disziplinarrechtliche Rechtsfolgen

Das WTBG sieht vor, dass Verletzungen der Verpflichtungen zum Zwecke der Geldwäscheprävention als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen von 400 € bis 20.000 €, abhängig von der Schwere des Verstoßes und bei Vorsatz, zu ahnden sind. Ein Berufsberechtigter, der schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die festgelegten Sorgfalts- und Meldepflichten vorsätzlich verstößt, kann von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Aufforderung erhalten, die als pflichtwidrig festgestellte Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen bzw den Berufsberechtigten und die Art des Verstoßes auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bekanntgeben (public blaming). Die Kammer kann auch eine Geldstrafe in zweifacher Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 € und bis zu 1 Mio € verhängen oder ein vorübergehendes Verbot der Geschäftsführung und Vertretung nach außen, einschließlich der Ausübung der Prokura einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft, oder sogar die Suspendierung der Berufsberechtigung vorsehen. Darüber hinaus kann eine Bestrafung von taxativ aufgezählten Berufsvergehen durch einen Senat des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erfolgen.

In der RAO, genauer im DSt, sind für den Fall von Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche Geldstrafen von bis zu 45.000 € und in Fällen von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio € vorgesehen. Des Weiteren können Verweise, die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder sogar die Streichung von der Liste der eingetragenen Rechtsanwälte als Sanktionen verhängt werden. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 165 StGB hat der Ausschuss Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Rechtsanwalts und die über diesen verhängte Disziplinarstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Rechtsanwaltskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen, wenn sie nicht unverhältnismäßig ist.

Ähnliche Bestimmungen wie in der RAO sind auch in der NO vorgesehen. Das FM-GwG enthält einen Geldstrafenrahmen von bis zu 150.000 €, der von der FMA verhängt werden darf. Dieser Rahmen kann bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen auf bis zu 5 Mio € ausgeweitet werden.

Eine der wichtigsten Sanktionen, die jedoch in keinem der Gesetze aufgelistet wird, ist der Reputationsverlust, der wirtschaftliche und gesellschaftliche Schäden nach sich ziehen und dadurch äußerst geschäftsschädlich sein kann.

Auf den Punkt gebracht

Zunächst ist festzuhalten, dass die Regulatorik in den letzten Jahren nicht nur im Bereich der Kreditinstitute, sondern auch im Bereich der Berater explodiert ist. Berater fokussieren sich – ähnlich wie Behörden und Banken – nach Eindruck der Autoren viel zu sehr darauf, dass Regeln auf dem Papier eingehalten werden. Forensisch-wirtschaftliche Analysen werden kaum gemacht, man verlässt sich viel zu sehr auf kurze Checks in globalen, mehr oder weniger vollständigen Datenbanken ohne nähere Analyse und auf die Papiere, die Unternehmen übermitteln. Das Problem dabei ist, dass man sich einerseits einem sehr hohen Reputations- und Strafrisiko aussetzt, andererseits – wenn man sich zu sehr darauf fokussiert – die Wirtschaftlichkeit in den Kanzleien massiv darunter leidet bzw sich hohe Kostenfragen stellen.

Schließlich sind die Befugnisse der Geldwäschestellen eher gering. In Österreich erhält die Meldestelle Berichte, prüft diese und leitet sie an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese macht der Erfahrung nach damit recht wenig, man sehe sich nur die Statistik der wenigen Geldwäscheverurteilungen in Österreich an; dies auch vor dem Hintergrund der doch nicht geringen Anzahl an Verdachtsmeldungen durch Banken.

Darüber hinaus wäre es nach Auffassung der Autoren wichtig, nicht nur neue Regularien einzuführen, sondern auch, dass die Geldwäschebekämpfer mit den Steuerbehörden zusammenarbeiten oder, noch besser, dort organisatorisch angesiedelt sind. Die Steuerbehörden haben viel mehr Erfahrung und Einblick im Bereich internationaler Finanz- und Offshore-Strukturen und mehr wirtschaftlich-finanzielles Know-how.

Dimitar Hristov / Constanze Plischnack
5.2. Verwaltungsrechtliche und disziplinarrechtliche Rechtsfolgen

Dr. Dimitar Hristov ist Rechtsanwalt und Steuerberater und leitet die Steuerrechtspraxis im Wiener Büro von DLA Piper.

5.2. Verwaltungsrechtliche und disziplinarrechtliche Rechtsfolgen

Mag. Constanze Plischnack MA ist Rechtsanwaltsanwärterin im Bereich des Steuerrechts im Wiener Büro von DLA Piper.

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