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AVR 6, Dezember 2020, Seite 230

Parteienerklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen

AVR 2020/22

§§ 85, 115 BAO

Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.

Sachverhalt: Die anwaltlich vertretene Partei brachte am beim zuständigen Finanzamt einen Schriftsatz betreffend Einkommensteuer 2011–2016 ein, dem Folgendes zu entnehmen ist:

„[…] II. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

[1. Ausführung zum Sachverhalt]

2. Antrag gem § 303 BAO

Gem BAO ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtskraft hier der Vorzug einzuräumen. Es wird darum ersucht, auf diese neu hervorgekommenen Tatsachen bzw Beweise Rücksicht zu nehmen und die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw darauf basierend die Einkommenssteuer entsprechend zu ...

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