APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 107 Inkrafttreten und Vollziehung
ErläutRV zu § 107 Abs 92 BWG
§ 57 Abs. 5 soll – zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten – rückwirkend in Kraft treten, da durch dessen Neuerlassung lediglich ein redaktioneller Fehler, der im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 117/2015 entstanden ist, behoben werden soll. Das Rückwirkungsdatum ergibt sich aus dem Inkrafttreten des fehlerhaften § 57 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015.
Praxiskommentierung
Zu § 107 Abs 92 BWG:
§ 107 Abs 92 BWG enthält eine Übergangsbestimmung. Demnach treten die neuen Bestimmungen des § 43 Abs 1, § 60a, § 61 Abs 3, § 62 Z 6a, § 63 Abs 8 sowie § 63b Abs 3 BWG mit in Kraft und sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen. Zur rückwirkenden Anwendung des § 57 Abs 5 BWG siehe die Kommentierung zu § 57 Abs 5 BWG.
§ 63a Abs 4 BWG tritt mit in Kraft. Weiters wird in Abs 92 festgelegt, dass auch § 103u BWG mit in Kraft tritt. Da die Bestimmung des § 103u allerdings mit Abänderungsantrag aufgehoben wurde, kann es sich hier nur um ein Redaktionsversehen handeln.
Anders als in § 262 AktG findet sich im BWG keine gesonderte Übergangsvorschrift für die erstmalige Erstellung des zusätzlichen Berichts des Art 11 Abschlussprüfungs-VO. Im AktG wird h...