APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 103u
Begründung zum Abänderungsantrag AA-156 25.GP zu § 103u
[Anmerkung: Die in der Regierungsvorlage des APRÄG (1123 der Beilagen) enthaltene Übergangsbestimmung eines § 103u ist entfallen. Die Begründung im Abänderungsantrag dazu lautet wie folgt:]
Im Hinblick auf die nunmehrige einheitliche Festsetzung der spätesten internen Rotation bei Abschlussprüfern für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit der in Art. 17 Abs. 7 der Abschlussprüfungs-VO festgelegten Frist (durch Wegfall von § 271a Abs. 8 UGB in der Fassung der Regierungsvorlage) entfällt im Gleichklang mit dem Entfall der Übergangsregelung in § 341 Abs. 2 VAG 2016 auch das Übergangsregime des § 103u.
Praxiskommentierung
In der noch in der Regierungsvorlage vorgesehenen Bestimmung des § 103u BWG war eine gesonderte Übergangsvorschrift für die interne Rotation vorgesehen. Die Übergangsbestimmung wurde mit dem Abänderungsantrag aufgehoben, da sich die interne Rotation für PIEs nunmehr unmittelbar aus Art 17 Abs 7 Abschlussprüfungs-VO ergibt. Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die siebenjährige interne Rotationsfrist bei PIEs erstmals anzuwenden ist, siehe die Kommentierung zu § 271a UGB.