APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 63b Befristetes Tätigkeitsverbot
ErläutRV zu § 63b BWG
Hiedurch wird § 271c Abs. 1a UGB generell für die Bankprüfung übernommen.
Praxiskommentierung
Zu § 63b Abs 3 BWG:
Der neu eingefügte Abs 3 hat eine Erweiterung des bestehenden befristeten Tätigkeitsverbots zur Folge und entspricht § 271c Abs 1a UGB (siehe die Kommentierung zu § 271c Abs 1a UGB).