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Bydlinski/Köll/Milla/Reichel

APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Praxiskommentar

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3497-5

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Dokumentvorschau
Bydlinski/Köll/Milla/Reichel - APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

§ 63a

ErläutRV zu § 63a Abs 4 BWG

Die Neuregelung passt die Bestimmungen über den Prüfungsausschuss an die Formulierungen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen, z.B. § 92 Abs. 4a Z 4 lit. a bis h AktG, an.

Praxiskommentierung

Zu § 63a Abs 4 BWG:

Die Neuregelung passt die Bestimmungen über den Prüfungsausschuss an die Abschlussprüfungs-RL an und orientiert sich dabei an der Formulierung in den gesellschaftsrechtlichen Sondergesetzen, wie insbesondere § 92 Abs 4a AktG. Ausführungen zum zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art 11 Abschlussprüfungs-VO sowie zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (und zum neuen Kriterium der Sektorvertrautheit) finden sich bei der Kommentierung zu § 92 Abs 4a AktG.

Anders als das AktG verlangt das BWG hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in § 63a Abs 4 BWG, dass seine Mitglieder mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein müssen. Es wird also nicht nur auf die Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Finanzexperten abgestellt, die nach Art 39 Abschlussprüfungs-RL weiterhin jedenfalls unabhängig sein müssen, sondern es wird die Unabhängigkeit der Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses gefordert, wie es auch der neuen strengeren Regel in Art 39 Abs 1 Unterabs 4 Abschlussprü...

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