APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 63a
ErläutRV zu § 63a Abs 4 BWG
Die Neuregelung passt die Bestimmungen über den Prüfungsausschuss an die Formulierungen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen, z.B. § 92 Abs. 4a Z 4 lit. a bis h AktG, an.
Praxiskommentierung
Zu § 63a Abs 4 BWG:
Die Neuregelung passt die Bestimmungen über den Prüfungsausschuss an die Abschlussprüfungs-RL an und orientiert sich dabei an der Formulierung in den gesellschaftsrechtlichen Sondergesetzen, wie insbesondere § 92 Abs 4a AktG. Ausführungen zum zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art 11 Abschlussprüfungs-VO sowie zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (und zum neuen Kriterium der Sektorvertrautheit) finden sich bei der Kommentierung zu § 92 Abs 4a AktG.
Anders als das AktG verlangt das BWG hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in § 63a Abs 4 BWG, dass seine Mitglieder mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein müssen. Es wird also nicht nur auf die Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Finanzexperten abgestellt, die nach Art 39 Abschlussprüfungs-RL weiterhin jedenfalls unabhängig sein müssen, sondern es wird die Unabhängigkeit der Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses gefordert, wie es auch der neuen strengeren Regel in Art 39 Abs 1 Unterabs 4 Abschlussprü...