APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 62
ErläutRV zu § 62 BWG
Die fünfjährige interne Rotation soll bei allen Kreditinstituten wie bei allen Unternehmen von öffentlichem Interesse beibehalten werden.
Praxiskommentierung
Zu § 62 Z 6a BWG:
§ 62 BWG sieht in Ergänzung der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften über die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zusätzliche bzw teilweise im Vergleich zum UGB verschärfte Ausschließungstatbestände für den Bankprüfer vor. Nach der geänderten Z 6a des § 62 BWG gelten – wie auch nach bisheriger Rechtslage – die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB auch für den Bankprüfer.
Nach dem durch das APRÄG 2016 geänderten Aufbau des § 271a UGB gelten künftig für fünffach große Gesellschaften die Ausschließungsgründe des § 271a Abs 1 bis 4 UGB, während für Gesellschaften von öffentlichem Interesse (neben den Bestimmungen der Abschlussprüfungs-VO) die Abs 5 bis 7 des § 271a UGB relevant sind. In § 62 Z 6a BWG wird nun allgemein auf § 271a UGB verwiesen, ohne dass eine Einschränkung auf bestimmte Absätze erfolgt. Nach Ansicht der Autoren ist allerdings davon auszugehen, dass angesichts der inhaltlichen Neugliederung des § 271a UGB für Kreditinstitute, die unter die Definition des § 189a Z 1 lit b oder lit d UGB fallen und daher Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, nur die Abs 5 bis 7 des § 271a UGB relevant sind.
Weiters sei darauf hingewiesen, das...