APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 61
ErläutRV zu § 61 Abs 3 BWG
Die FMA wird bei den Kreditinstituten mit der Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Abschlussprüfungs-VO betreffend die Bestellung von Abschlussprüfern bzw. die Laufzeit des Prüfungsmandats betraut.
Praxiskommentierung
Zu § 61 Abs 3 BWG:
Im neuen Abs 3 wird festgelegt, dass die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Anwendung der Bestimmungen von Art 16 und 17 Abschlussprüfungs-VO betreffend die Bestellung von Abschlussprüfern bzw die Laufzeit des Prüfungsmandats sicherzustellen hat. Weiters wird im zweiten Satz des Abs 3 geregelt, dass die FMA bei Kreditinstituten die zuständige Behörde gemäß Art 12 Abs 1 Abschlussprüfungs-VO ist. Nach Art 12 Abs 1 Abschlussprüfungs-VO hat der Bankprüfer die zuständige Behörde, hier sohin die FMA, umgehend über jede Information zu unterrichten, von der er bei Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis erhalten hat und die eine der folgenden Konsequenzen haben kann:
einen wesentlichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die – sofern relevant – die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder speziell die Ausübung der Tätigkeiten solcher Unternehmen von öffentlichem Interesse regeln;
eine wesentliche Gefähr...