APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 60a Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband
ErläutRV zu § 60a BWG
In § 60a werden durch die Abschlussprüfungs-VO eingeräumte Wahlrechte der Mitgliedstaaten bezüglich der Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und bezüglich des Sparkassenprüfungsverbandes ausgeübt. Diese Wahlrechte ermöglichen Ausnahmen von der Anwendung der genannten Verordnung.
Zur Ausnahme von Art. 4:
Mangels Gewinnorientierung der Verbände besteht die in Art. 4 Abs. 2 adressierte Gefahr nicht, dass ein Prüfer durch sein Interesse an Honoraren für Nichtprüfungsleistungen in seiner Unab hängigkeit beeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass der einzelne Prüfer von den Honoraren im Nichtprüfungsbereich in keiner Weise profitiert, da diese dem jeweiligen nicht gewinnorientierten Verband zufließen, bei dem der einzelne Revisor selbstverständlich auch gar keine Gewinnbeteiligung erhält. Ebenso wenig besteht die in Art. 4 Abs. 3 adressierte Gefahr, dass ein einzelner Mandant durch sein großes wirtschaftliches Gewicht die Unabhängigkeit der Prüfer mit der Drohung eines Prüferwechsels beeinträchtigen könnte, denn die gesetzliche Zuständigkeit schließt einen solchen Prüferwechsel...