APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 57
ErläutRV zu § 57 Abs 5 BWG
Durch die Neuerlassung dieser Bestimmung wird ein redaktioneller Fehler, der im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 117/2015 entstanden ist, behoben. Durch Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 117/ 2015 wurde der dritte Satz dieser Bestimmung durch einen neuen Satz ersetzt; korrekterweise hätte aber damals der fünfte Satz dieses Absatzes ersetzt werden müssen.
Praxiskommentierung
Zu § 57 Abs 5 BWG:
Ursprünglich sollte durch das BGBl I 2015/117 das Vorhaben umgesetzt werden, den Satz 5 des § 57 Abs 5 BWG dahingehend zu ändern, dass der Verweis auf § 93 BWG durch Verweise auf die § 9 und 46 ESAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) ersetzt werden sollte.
Durch einen redaktionellen Fehler wurde jedoch anstatt des 5. Satzes der 3. Satz geändert. Grundsätzlich haben Kreditinstitute eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art 92 Abs 3 lit a der Capital Requirements Regulation (CRR). Durch den redaktionellen Fehler wurde der folgende Satz bezüglich der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage versehentlich geändert: Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermi...