APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 43 Allgemeine Bestimmungen
ErläutRV zu § 43 Abs 1 BWG
Grundsätzlich sind die aufgrund des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 neuen Abschlussprüferregeln des UGB wegen des dynamischen Verweises in § 105 BWG iVm § 43 Abs. 1 BWG (Anwendbarmachung der Regeln des UGB über die Prüfung der Abschlüsse) anwendbar. § 43 BWG verfügt weiters, dass für die Zwecke der Abschlussprüfung Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform grundsätzlich als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB gelten (es gibt jedoch Ausnahmen für Immobilien-KAGs und Betriebliche Vorsorgekassen in § 3 BWG). Die Änderungen des § 61 ff BWG berücksichtigen in den Sondervorschriften für die Abschlussprüfung die Anpassungen des UGB wegen der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL (idF. 2014/56/EU) bzw. die Abschlussprüfungs-VO (Verordnung (EU) Nr. 537/2014).
Für sämtliche Kreditinstitute gilt die Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung des Abschlussprüfers (externe Rotation) gemäß der Abschlussprüfungs-VO und nicht die gemäß § 270a UGB.
Begründung zum Abänderungsantrag AA-156 25.GP zu § 43 BWG
[Anmerkung: Mit Abänderungsantrag AA-156 25. GP wurde der Entwurf insofern geändert, als nun auch für Kreditinstitute die Verlängerungsmöglichkeit gemäß § 270a UGB gilt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass § 43 BWG unverändert geb...