APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 24 Für den Verwaltungsrat geltende Bestimmungen
ErläutRV zu § 24 Abs 4 SCEG
Für den Fall, dass eine Europäische Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse oder eine fünffach große Genossenschaft ist, muss für das – wie bei der SE – ebenfalls zulässige monistische System für einen als Ausschuss des Verwaltungsrats einzurichtenden Prüfungsausschuss Vorsorge getroffen werden. Auf die Parallelregelung bei der SE kann hier verwiesen werden.
Praxiskommentierung
Zu § 24 Abs 4 SCEG:
Wie für die Societas Europaea (vgl die Kommentierung zu § 51 SEG) musste auch für die Europäische Genossenschaft, die SCE, auf Grund des Art 36 der SCE-Verordnung ein Organisationsmodell mit monistischer Verwaltung angeboten wer den. Anders als in § 51 SEG fand sich bisher in der Bestimmung zum Verwaltungsrat einer einstufig organisierten SCE keine Regelung zum Prüfungsausschuss, was auch damit zusammenhängt, dass es bisher keine in Österreich eingetragene SCE gibt und auch diese Novellierung des SCEG weiterhin ohne praktische Relevanz bleiben dürfte.
Im Sinne einer vollständigen Richtlinienumsetzung wurde nun aber die Einrichtung eines Prüfungsausschusses für den Fall, dass eine SCE ein Unternehmen von öffentlichem...