APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 9 Revisionskosten
ErläutRV zu § 9 GenRevG
Mit diesem neuen Absatz soll deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Revisionskosten nicht durch andere daran geknüpfte Leistungen beeinflusst werden dürfen.
Praxiskommentierung
Auch diese Bestimmung dient vor allem der Klarstellung sowie der Rechtfertigung für die weitgehende Ausnahme der Genossenschaftsrevisionsverbände aus der Abschlussprüfungs-VO.