APRÄG 2016 | Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016
1. Aufl. 2017
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§ 3 Auswahl des Revisors
ErläutRV zu § 3 GenRevG
Um die Unabhängigkeit der Revisoren sicherzustellen, die nach der Abschlussprüfungs-VO eine Voraussetzung für die Ausnahme der genossenschaftlichen Prüfung aus der Bestimmungen der Abschlussprüfungs-VO ist, soll die vorgeschlagene Klarstellung eingefügt werden. Als eine geeignete Vorkehrung in diesem Sinn wäre etwa die Einholung von Unabhängigkeitserklärungen vor der Bestellung der Revisoren zu sehen. Die Unabhängigkeit ist im Sinn der Abschlussprüfungs-RL und der darauf beruhenden Bestimmungen des UGB zu verstehen.
Praxiskommentierung
Die Abschlussprüfungs-VO erlaubt es, die Prüfung von Genossenschaften und Sparkassen aus ihrem Anwendungsbereich auszunehmen, wenn die Unabhängigkeit des Prüfers durch andere Mechanismen sichergestellt ist. Aus diesem Grund wurde hier ausdrücklich normiert, dass auch Personen, die in der Lage wären, die Abschlussprüfungen zu beeinflussen, an die Unabhängigkeitsgrundsätze gebunden sind. Zu denken ist hier vor allem an die Führungskräfte in den Genossenschaftsrevisionsverbänden.